Die Hilfsmittel (Textsammlungen) sind zu den Prüfungen mitzubringen.
Sie können vor und während der Prüfung kontrolliert werden. Etwa benötigte weitere Gesetzestexte sowie Papier werden gestellt. Es darf kein eigenes Papier verwendet werden. Beschriebenes oder unbeschriebenes Papier darf bei Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden. Schreibzeug muss mitgebracht werden.
Eine Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel im Einzelfall bleibt vorbehalten.
Die Hilfsmittel sind in der Auflage bzw. mit dem Stand der Ergänzungslieferung zu verwenden, die am ersten Tag des Monats, der dem (ersten) Monat der schriftlichen Prüfung vorausgeht, im Handel verfügbar ist. Nicht abzustellen ist auf den im Hilfsmittel angegeben Stand der Gesetzeslage oder der Bearbeitung (Beispiel: Das Hilfsmittel ist auf dem Stand 01.01.2019, wird aber erst am 01.03.2019 im Handel verfügbar sein. Maßgebliches Datum ist mithin der 01.03.2019).
In der mündlichen Prüfung sind die am Tag der mündlichen Prüfung aktuellen Auflagen bzw. Ergänzungslieferungen zu verwenden.
Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt.
Nachträge zu den Hilfsmitteln, die nur online bei den Verlagen verfügbar sind, stellen kein zugelassenes Hilfsmittel dar.
Technische Hilfsmittel (Rechner, Organizer etc.) und Geräte zur mobilen Kommunikation, insbesondere Handys und Smart-Watches, sind nicht zugelassen. Werden diese am Arbeitsplatz mitgeführt, so gilt dies als Täuschungsversuch. Die Aufzeichnung des Wortlautes der mündlichen Prüfung verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist nicht gestattet.
Bereits das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel gilt unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch. Wird ein unzulässiges Hilfsmittel darüber hinaus auch benutzt, so wird dies in der Regel einen Täuschungsversuch im besonders schweren Fall darstellen.