3. Notenverbesserungsgebühr
Der Notenverbesserungsversuch ist gebührenpflichtig. Die Zahlung der Gebühr in Höhe von 600,- Euro ist bei Einreichung des Zulassungsantrags durch Beifügung eines entsprechenden Kontoauszuges nachzuweisen.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto einzuzahlen:
Empfänger: Landeshauptkasse Berlin
Kreditinstitut: Postbank Berlin
Kontonummer: 58100
IBAN: DE47100100100000058100
Bankleitzahl: 100 100 10
BIC: PBNKDEFF100
Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930000036847
Kapitel 0605 Titel 11152 Unterkonto 101, Name/Vorname des Prüflings
Soweit Sie derzeit außerstande sind, die Gebühr bereits bei Anmeldung aufzubringen, besteht nach Offenlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Stundung. Ein entsprechendes Formular senden wir Ihnen auf Anfrage zu.
4. Rückerstattung/Ermäßigung der Gebühr
Soweit Sie das Prüfungsverfahren zur Notenverbesserung nicht vollständig absolvieren, kann die Gebühr ganz oder teilweise erstattet werden.
Für den Fall der Versagung der Zulassung zum Notenverbesserungsversuch wird Ihnen die Gebühr vollständig zurückerstattet, ohne dass es eines Antrags Ihrerseits bedarf. Hierzu werden bereits im Zulassungsantrag Angaben zu Ihrer Bankverbindung benötigt.
Auf entsprechenden Antrag Ihrerseits ermäßigt sich die Gebühr
- auf 100,00 Euro, wenn Sie bereits vor Beginn der schriftlichen Prüfungen auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens verzichten, also nicht an den Klausuren teilnehmen,
- auf 400,00 Euro, wenn Sie spätestens 15 Wochen nach Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils auf die Fortsetzung des Notenverbesserungsverfahrens verzichten oder wenn Sie nach dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils nicht bestanden haben, also keine mündliche Prüfung stattfindet.
5. Speicherung personenbezogener Daten
Ihre Daten werden, soweit sie zur Überwachung eines Zahlungseingangs oder einer Zahlungsrückerstattung erforderlich sind, in meiner Dienststelle gespeichert. Die Datenbeschreibung wurde gem. §§ 19 und 19a Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG – vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) dem behördlichen Datenschutzbeauftragten meines Hauses übermittelt. Sie kann bei ihm eingesehen werden.
6. Prüfungsergebnis
Diesbezüglich gilt die Regelung zum Notenverbesserungsversuch im Bereich des ersten Examens entsprechend, § 14 Abs. 3 JAO:
Der Prüfling entscheidet, ob das Ergebnis des Erstversuchs oder des Notenverbesserungsversuchs gelten soll. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Ergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.