Die mündlichen Prüfungen sind nicht allgemein öffentlich.
Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer an einer mündlichen Prüfung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Studierende der Rechtswissenschaft können zuhören, wenn sie sich bereits selbst in einem Prüfungsverfahren beim GJPA befinden, also bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen sind. Dies ist grundsätzlich durch Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nachzuweisen (siehe dazu unten).
Zugehört werden kann erstens in derjenigen mündlichen Prüfungskampagne, die der eigenen schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht und zweitens – solange man selbst noch nicht geprüft worden ist – in der eigenen mündlichen Prüfungskampagne.
Die Anzahl der Zuhörerinnen und Zuhörer ist aus organisatorischen Gründen auf 20 Personen pro Prüfungstag begrenzt.
Nicht zugelassen sind Dritte, wie Angehörige und Freunde der Prüflinge, und Personen, die die abzunehmende Prüfung bereits bestanden haben. Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung weder Notizen noch Bild- oder Tonaufnahmen machen. Wer hiergegen verstößt, hat den Prüfungssaal zu verlassen. Es darf weder geraucht noch dürfen alkoholische Getränke verzehrt oder mitgebracht werden. Dem Aufsichtspersonal ist Folge zu leisten.
Als Zuhörerin oder Zuhörer melden Sie sich bitte am Tag der mündlichen Prüfung bis spätestens 08:45 Uhr unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und des Ladungsschreibens im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, 5. Etage, Zimmer 518 (Wachtmeisterei).
Kandidatinnen und Kandidaten, deren schriftliche Prüfung unmittelbar bevorsteht (siehe oben), die aber noch keine Ladung zu dieser erhalten haben, können auch ohne Vorlage des Ladungsschreibens teilnehmen. Den Justizwachtmeistern liegt eine Liste der zur Prüfung anstehenden Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Die Verteilung der für Zuhörerinnen und Zuhörer zur Verfügung stehenden Plätze richtet sich nach der Reihenfolge der Anmeldung am Tag der mündlichen Prüfung. Personen, die nicht an einer mündlichen Prüfung teilnehmen dürfen, haben das Gebäude zu verlassen.