Kann der Prüfling die Meldefrist wegen des Zeitpunkts seiner mündlichen Prüfung im Freiversuch nicht einhalten, so kann der Antrag noch unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung gestellt werden.
Für diesen Antrag sind ein neuer Zulassungsantrag und ein handschriftlicher Lebenslauf mit Lichtbild sowie sämtliche aktuelle Zulassungsunterlagen (welche Ihnen nach der mündl. Prüfung zurückgesandt werden) unverzüglich nach Erhalt der Zeugnisse und Unterlagen einzureichen.
Notenverbesserung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 JAO 2003 vs. Notenverbesserung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO 2003
Notenverbesserung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO 2003
Es kann an der auf den Freiversuch unmittelbar folgenden Prüfungskampagne teilgenommen werden. Hierzu müssen Sie sich unverzüglich nach Abschluss des Freiversuchs anmelden, d.h. unverzüglich nach Erhalt der Zeugnisse und Unterlagen.
Beispiel:
• Freiversuch in der Frühjahrskampagne => Notenverbesserung in der Herbstkampagne
• Freiversuch in der Herbstkampagne => Notenverbesserung in der Frühjahrskampagne
Notenverbesserung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 JAO 2003
Die Notenverbesserung muss spätestens ein Jahr nach der Meldung zum Freiversuch vorgenommen werden.
Beispiel:
• Freiversuch in der Frühjahrskampagne => Notenverbesserung spätestens in der Frühjahrskampagne des Folgejahres
• Freiversuch in der Herbstkampagne => Notenverbesserung spätestens in der Herbstkampagne des Folgejahres
Auf § 14 Abs. 1 Satz 5 JAO 2003 (hier: Ausschlussfrist) wird entsprechend verwiesen.
Unabhängig von der vorgenannten „Wahlmöglichkeit“, ist für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Notenverbesserung der Nachweis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 JAO notwendig. Dieser Nachweis ist entsprechend zu belegen. Für die Ausstellung des Zeugnisses der ersten juristischen Prüfung (Gesamtzeugnis) ist die Vorlage des Originalzeugnisses (nebst einer Kopie) notwendig.
für die Kandidaten der Frühjahrskampagne bis Ende Juni d.J.
für die Kandidaten der Herbstkampagne bis Ende Dezember d.J.
erfolgen.