Der 5. Senat hat die bundesrechtlichen Anforderungen mit den Berliner Vorschriften zur Zuzahlung in Kitas verglichen. Die landesrechtlichen Regelungen im Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) und die Verfahren zur genaueren Festlegung von Zuzahlungen, die Kitaträger von Eltern für zusätzliche Leistungen verlangen dürfen, werden im Grundsatz bestätigt, wie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert wird.
Allerdings hat das Gericht dem Revisionsantrag der Kläger stattgegeben, da ein uneingeschränkter Höchstbetrag in dieser Form nicht erlaubt sei.
Katharina Günther-Wünsch, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Frühkindliche Bildung ist der Grundstein für alles, und unser Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Kinder einen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Bildung haben. In diesem Zusammenhang werden wir uns mit der aktuellen Herausforderung auseinandersetzen, um bestmögliche Lösungen zu entwickeln.“
Nach der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Verhandlungen mit der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und dem Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden aufnehmen und eine entsprechende Anpassung der Förderbedingungen anstreben.
Alle übrigen Regelungen zu den Zuzahlungen bleiben davon unberührt.