Die ungewöhnlich hohe Zahl an Infektionskrankheiten bei Kindern und Jugendlichen hat zu einer angespannten Situation in Kinderarztpraxen und in Kinderstationen von Krankenhäusern geführt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiß um die angespannte Lage und weist aus diesem Grund noch einmal auf die gültige Rechtslage mit Blick auf ärztliche Attests für Schülerinnen und Schüler hin. Es gibt laut der Ausführungsvorschrift zur Schulpflicht keine generelle Pflicht, ein ärztliches Attest beizubringen, wenn Schülerinnen und Schüler erkranken, unabhängig davon ob sie einzelne oder mehrere Tage durch Erkrankung dem Unterricht fernbleiben. Vielmehr aber kann die Schule bei begründeten Zweifeln ein ärztliches Attest verlangen. Dies gilt beispielsweise, wenn Lernerfolge gefährdet sind oder Abwesenheiten regelhaft werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat nun in einem Schulschreiben darum gebeten, dass die Schulen in der derzeitigen Situation die Belastungssituation der medizinischen Einrichtungen berücksichtigen und nur im Ausnahmefall die Beibringung eines Attests einfordern sollten.
Insofern gilt weiterhin, dass Eltern bzw. Sorgeberechtigte ihre minderjährigen Kinder ab dem ersten Fehltag mündlich und am dritten Fehltag schriftlich in der Schule abzumelden haben. Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer und der Grund des Fernbleibens (beispielsweise Krankheit) ergeben.
Astrid-Sabine Busse, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Ich möchte klarstellen, dass es in Berlin keine generelle Attest-Pflicht für Kinder und Jugendliche in Schule und Kita gibt. Angesichts der besonderen Belastungssituation insbesondere der Kinderarztpraxen bitte ich die Schulen, mit dem Einfordern von ärztlichen Attesten besonders verantwortungsvoll umzugehen und in jedem Einzelfall vorher zu prüfen, ob das wirklich notwendig und in Einklang mit den Vorschriften ist. Und als Familiensenatorin erinnere ich auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung: Sie sollten mit den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern, die zur Betreuung ihrer kranken Kinder zu Hause bleiben, angemessene und allseits praktikable Lösungen finden. Prinzipiell gilt natürlich: Das Kindeswohl hat für uns stets oberste Priorität.“
Darüber hinaus informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie heute in einem Brief an Trägervertretungen und Eltern von Kitakindern nochmals über geltende Regelungen für Kindertagesstätten.
Die Senatsverwaltung weist daher auf die geltende Rechtslage hin, wonach nach Genesung von Erkältungskrankheiten oder auch nach Coronainfektionen keine Atteste verlangt werden. Ärztliche Atteste nach der Genesung des Kindes sind lediglich einzubringen, wenn ein Fall des § 34 Infektionsschutzgesetz – IfSG vorliegt, also das Kind zuvor unter anderem eine der 22 dort aufgelisteten ansteckenden Krankheiten oder das Kind länger außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten abwesend war (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2 KitaFöG).
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass Eltern und Sorgeberechtigte bei akuten Krankheitssymptomen ihrer Kinder weiterhin eine Kinderarztpraxis aufsuchen sollten, sofern medizinische Behandlung erforderlich ist.