In den Berliner Kindertagesstätten wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingeführt. Das hat der Berliner Senat in seiner Sitzung am 18. Januar beschlossen. Der eingeschränkte Regelbetrieb tritt am Tag nach der Verkündung der Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft, voraussichtlich am 22.01.2022.
Jugendsenatorin Astrid-Sabine Busse: „Die stark steigenden Inzidenzen durch die Omikron-Variante zeigt sich flächendeckend in den Berliner Kitas. Derzeit sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Vor dem Hintergrund dieser dynamischen Entwicklung müssen wir weitergehende Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs ergreifen. Der Schutz unserer Kinder hat höchste Priorität. Wir halten an dem Ziel fest, die Betreuungsangebote für alle Berliner Kinder offen zu halten und den Kitabetrieb unter Wahrung des Gesundheitsschutzes für Kinder und Beschäftigte zu gestalten.“
Im eingeschränkten Regelbetrieb gelten folgende Regelungen:- Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon unberührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
- Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen gegebenenfalls einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.
- Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden.
- Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen den Familien jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von sieben Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
- In der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fachkräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden.
- Die geltenden Hygienemaßnahmen und die Vorgaben des geltenden Musterhygieneplans zum eingeschränkten Regelbetrieb. Danach gilt:
- Die Eltern dürfen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten. Ausnahmen sind z. B. ein Unfall eines Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung.
- Es sollen möglichst feste Hol- und Bringezeiten vereinbart werden.
- Elternabende sollen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
- Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.
- Nach einer Erkrankung kann die Isolation nach sieben Tagen durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.
- Als Kontaktperson kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden.
- In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchge-führten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Kita unter Aufsicht. Freitestungen sind beispielsweise in den Testzentren (Bürgertests) möglich.