Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes hat der Senat auf seiner heutigen Sitzung Anpassungen für das Land Berlin beschlossen:
Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Testpflicht für Lehrkräfte wird über die Regelung des Bundes hinaus in der Berliner Schulhygiene-Verordnung auf alle Personen ausgeweitet, die in regelmäßigem Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern sind. Die Testpflicht gilt auch für in der Notbetreuung eingesetztes Personal. Die Tests werden zweimal wöchentlich durchgeführt, entweder in der Schule oder zu Hause mit anschließender Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung bei der Schulleitung. Diese Testpflicht gilt aktuell unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird schnellstmöglich erarbeitet.
Liegt in ganz Berlin die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander über einem Wert von 165 pro 100.000 Einwohner, dann gelten in Berlin ab dem übernächsten Tag folgende Regelungen, über die die Schulen zentral informiert werden:
- Es findet kein Präsenzunterricht statt, die Schülerinnen und Schüler werden im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet. Die im IfSG ermöglichten Ausnahmen gelten in Berlin
- für die Jahrgangsstufe 6, die inhaltlich auf den Übergang in die weiterführenden Schulen weiterhin im Wechselmodell vorbereitet wird
- für die Jahrgangsstufen, die in diesem Schuljahr mit einem Abschluss enden können (9 und 10 an ISS/GemS, 10 an Gymnasien); diese werden weiterhin im Wechselmodell unterrichtet
- für Förderschulen, an denen die diesbezüglich in der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung geregelten Vorgaben unverändert fortgelten
- für die Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen
- Es wird eine Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 angeboten; diese können Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen ohne andere Möglichkeit der Betreuung sowie Kinder von Alleinerziehenden nutzen. Die Notbetreuung wird auch für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Erreichen der Bildungsziele gefährdet ist, angeboten. Ebenso für Kinder von Alleinerziehenden.
- Prüfungen sind kein Unterricht und finden statt. Klassenarbeiten und Klausuren sind nicht zulässig; einzige Ausnahme stellen Übertritts- und Abschlussklassen dar, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden dürfen. Die Schulen sind über mögliche Ersatzleistungen informiert worden.