Häufig gestellte Fragen - Anerkennung von Abschlüssen als Lehrkraft

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anerkennung von ausländischen Lehrkräfte-Berufsqualifikationen.

Allgemeine Fragen zur Anerkennung von Lehrkräfte-Berufsqualifikationen

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Anerkennung und einer Gleichstellung?

    Wenn Sie in Berlin als Lehrerin oder Lehrer im öffentlichen Schuldienst arbeiten wollen, Ihre Berufsqualifikation als Lehrkraft aber außerhalb von Deutschland erworben haben, benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Das ist ein Bescheid, der bestätigt, dass Sie in dem Land, in dem Sie den Abschluss erworben haben, über eine abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft verfügen. Hierfür reicht ein Kurzbescheid aus.

    Für eine unbefristete Einstellung ist in der Regel außerdem eine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres Abschlusses im Vergleich zu dem entsprechenden Berliner Lehramt erforderlich. Die Anerkennungsstelle für Lehrkräftequalifikationen prüft auf Wunsch auch die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses und stellt die Gleichwertigkeit oder eventuelle Ausbildungsunterschiede fest. Bestehen wesentliche Ausbildungsunterschiede, werden Auflagen erteilt, die vor der Gleichstellung von Ihnen zu erfüllen sind. Bestehen keine Ausbildungsunterschiede oder konnten diese bereits ausgeglichen werden, erhalten Sie einen Gleichstellungsbescheid.

  • Kann ich im Land Berlin auch als Lehrkraft tätig werden, wenn noch keine Gleichstellung meiner ausländischen Ausbildung als Lehrkraft erfolgen konnte?

    Ja, bereits mit einem Kurzbescheid, der das Vorliegen einer Qualifikation als Lehrkraft bestätigt, ist z. B. ist eine Bewerbung als Vertretungslehrkraft, als muttersprachliche Lehrkraft an bilingualen Schulen oder für den Herkunftssprachlichen Unterricht sowie auf ausgeschriebene Stellen als „Lehrkraft nach Recht des Heimatlandes“ möglich.

  • Kann ich mich nach der Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt auch in anderen Bundesländern bewerben?

    Sie können sich nach der Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt auch in anderen Bundesländern bewerben. Darüber, ob eine Einstellung in den Schuldienst in einem anderen Bundesland möglich ist, entscheidet die jeweils zuständige Stelle des anderen Bundeslandes.

    Da sich die Ausbildung der Lehrkräfte von Bundesland zu Bundesland unterscheiden kann (unterschiedliche Lehrämter und Fächer), sollten Sie Ihren Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie als Lehrkraft tätig werden wollen.

  • Was ist mit Ausbildungsunterschieden gemeint?

    Ausbildungsunterschiede können z.B. vorliegen, wenn

    • Studien- und Prüfungsleistungen in einem zweiten Unterrichtsfach nicht in einem ausreichenden Umfang nachgewiesen werden oder vollständig fehlen (in Deutschland erfolgt die Ausbildung der Lehrkräfte immer in mindestens zwei Unterrichtsfächern),
    • keine dem Berliner Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung für ein Lehramt vergleichbare schulpraktische Ausbildung nachgewiesen wird.
  • Kann ich selbst bestimmen, für welches Berliner Lehramt ich die Gleichstellung haben möchte?

    Die Zuordnung der ausländischen Qualifikation als Lehrkraft zu einem Berliner Lehramt erfolgt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die Anerkennungsstelle. Ausschlaggebend ist, für welche Schulart bzw. welche Klassenstufen die Lehrbefähigung im Herkunftsstaat erworben wurde. Nur sofern die Zuordnung zu mehreren Berliner Lehrämtern erfolgen kann, können Sie wählen, für welches Lehramt Sie die Gleichstellung erreichen wollen.

  • Welche Rechtsgrundlagen gelten für das Antragsverfahren und für die Gestaltung von Ausgleichsmaßnahmen?

    Das Verfahren für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen von Lehrkräften wird geregelt durch das Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin – LQFG Bln).

    Die Ausgestaltung des schulpraktischen Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung ist geregelt in der Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin (Ausgleichsmaßnahmenverordnung – AusglMV)

    Für Personen, die vor dem Schuljahr 2024/25 ihren Anpassungslehrgang begonnen haben, gilt noch die Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe (EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe – EG-RL-LehrVO).

Fragen zum Antragsverfahren, zu Unterlagen und Gebühren

  • Kurzbescheid oder ausführlicher Bescheid, was ist für mich das Richtige?

    In der Regel ist der ausführliche Bescheid das Richtige, da nur im ausführlichen Bescheid eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird. Sollten dabei keine Ausbildungsunterschiede festgestellt werden, können Sie sofort mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden. Wenn Ausbildungsunterschiede bestehen, erfahren Sie durch den ausführlichen Bescheid, was Sie tun müssen, um diese Ausbildungsunterschiede auszugleichen.

    Der Kurzbescheid enthält lediglich die Bestätigung, dass Sie über eine abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft verfügen. Er ist ausreichend, wenn Sie lediglich eine Bescheinigung zur Vorlage beim Job Center oder für die Einstellung an einer privaten Schule oder anderen pädagogischen Einrichtung benötigen, dass Ihre Qualifikation eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrkraft darstellt. Auch für eine befristete Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst in Berlin oder für eine Tätigkeit als muttersprachliche Lehrkraft oder als Lehrkraft nach Recht des Herkunftslandes ist der Kurzbescheid ausreichend.

  • Welche Unterlagen müssen von einem beeidigten Übersetzer übersetzt werden, welche nicht?

    Urkunden müssen von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Die übrigen Unterlagen können von Ihnen selbst oder durch Bekannte übersetzt werden. In unserer Broschüre für Lehrkräfte mit internationalem Abschluss finden Sie auf Seite 11 nähere Angaben dazu.

  • Werden grundsätzlich deutsche Übersetzungen benötigt, auch bei englischen Dokumenten?

    Ja.

Fragen zur Zusatzausbildung, zum Anpassungslehrgang und zur Eignungsprüfung

  • Ich habe einen Bescheid erhalten und muss vor der Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt noch Ausbildungsunterschiede ausgleichen. Muss ich diese Auflagen innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen?

    Es bestehen in Berlin derzeit keine Fristen, innerhalb derer die Auflagen erfüllt werden müssen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Rechtsgrundlagen und damit auch die Anerkennungspraxis ändern, sollten Sie die Auflagen möglichst innerhalb der folgenden fünf Jahre abschließen.

  • Was muss ich beachten, wenn in meinem Bescheid steht, dass ich noch Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen einer Zusatzausbildung erbringen muss?

    Für den Ausgleich von Ausbildungsunterschieden geeignet sind die Studienangebote in den Lehramtsstudiengängen der Berliner Universitäten.

    Eine Bewerbung zum Studium ist jederzeit möglich, jedoch können Sie eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung durch die Universität nur auf Basis des ausführlichen Bescheids erhalten. Wir empfehlen daher, sich erst mit der Universität in Verbindung zu setzen, wenn Ihnen der ausführliche Bescheid vorliegt. Die Bewerbungsfristen und -modalitäten können Sie den Homepages der Universitäten entnehmen.

    Für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien empfehlen wir, die Auswahl von NC-freien Studienfächern, um Ihre Chance auf einen Studienplatz zu beschleunigen.

    Leistungen, die Sie im Rahmen der berufsbegleitenden Studien des Quereinstiegs am StEPS erbracht haben, können für eine Gleichstellung leider aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.

  • Was erwartet mich im schulpraktischen Anpassungslehrgang?

    Der schulpraktische Anpassungslehrgang erfolgt in einem Schulpraktischen Seminar und an einer Schule. Er umfasst die Teilnahme an Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars, Veranstaltungen der Fachseminare oder des Fachseminars sowie die Ausübung des Berufs an einer öffentlichen Schule. Das Seminar und die Schule werden Ihnen zugeteilt.

    Während des schulpraktischen Anpassungslehrgangs erhalten Sie ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das entsprechende Lehramt.

    Sie müssen keine Prüfungen mehr ablegen, aber erfolgreich bestehen.

    Die Dauer des schulpraktischen Anpassungslehrgangs wird im ausführlichen Bescheid festgesetzt. Wenn zu Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs noch kein Nachweis über die Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2 vorliegt, verlängert sich der schulpraktische Anpassungslehrgang automatisch um sechs Monate, da Sie in diesem Fall zu Beginn einen berufsbezogenen Sprachkurs am Schulpraktischen Seminar besuchen müssen.

  • Was erwartet mich in einer Eignungsprüfung?

    Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Lehrproben, die in einem anschließenden Prüfungsgespräch reflektiert werden müssen. Weitere Prüfungskomponente ist eine mündliche Prüfung, in der Kenntnisse über das Berliner Schulsystem und das Berliner Schulrecht nachgewiesen werden müssen.

    Vor der Eignungsprüfung unterrichten Sie vier Wochen lang in den Lerngruppen, in denen Sie die Prüfung ablegen werden. Für diesen prüfungsvorbereitenden Unterricht erhalten Sie keine Vergütung.

    Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Ein Wechsel in den schulpraktischen Anpassungslehrgang ist nicht möglich.

  • Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung, was ist das Richtige für mich?

    Sie können selbst entscheiden, ob Sie lieber einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ableisten möchten. Die einmal getroffene Entscheidung kann jedoch nicht mehr verändert werden.

    Eine Eignungsprüfung kann in folgenden Fällen sinnvoll sein:

    • Wenn Sie bereits an einer Schule tätig sind und die Schulform zu dem Lehramt passt, mit dem Sie gleichgestellt werden können.
    • Wenn sie bereits sehr sichere Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2 vorweisen können oder Ihre Muttersprache Deutsch ist.
    • Wenn Sie bereits vertiefte Kenntnisse des Berliner Schulsystems und der hier präferierten Unterrichtskultur erworben haben und Ihre Schulleitung Ihnen nach einer Hospitation in Ihrem Unterricht ausdrücklich empfiehlt, die Prüfung zu machen.

    In allen anderen Fällen, empfiehlt sich der schulpraktische Anpassungslehrgang. Den Anpassungslehrgang können Sie in einigen Fällen auch berufsbegleitend absolvieren.

  • Kann ich Ausbildungsunterschiede auch durch Berufserfahrung ausgleichen?

    Schulpraktische Ausbildungsunterschiede können Sie auch durch Berufserfahrungen ausgleichen, wenn die Berufstätigkeit folgende Kriterien erfüllt:

    Die Berufstätigkeit

    • wurde nach dem Erwerb der ausländischen Lehrbefähigung ausgeübt,
    • wurde zusammenhängend oder in nicht mehr als zwei Zeitblöcken mindestens drei Jahre ausgeübt,
    • wurde im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt,
    • bezieht sich auf die Fächer und Klassenstufen, für die eine Gleichstellung angestrebt wird.

    Die Berufserfahrung muss anteilig auch Erfahrungen in Fächern oder Fachrichtungen enthalten, die Sie ggf. im Rahmen einer Zusatzausbildung nachstudiert haben, und durch eine von der Schule oder das für Bildung zuständige Ministerium ausgestellte Bestätigung nachgewiesen werden.

Fragen zu den benötigten deutschen Sprachkenntnissen

  • Kann ich schon mit Ausgleichsmaßnahmen beginnen, wenn ich noch keinen Deutsch-C 2-Nachweis habe?

    Ja. Für die Zusatzausbildung (Studienleistungen) sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 empfehlenswert. Bitte erkundigen Sie sich bei den Universitäten nach den genauen Anforderungen für die Aufnahme eines Studiums.

    Für die schulpraktischen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) empfehlen wir Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2, weil das Ihre Erfolgschancen erheblich erhöht.

  • Wie und wo kann ich die erforderlichen Sprachkenntnisse erwerben?

    Sie können Sprachkurse der gängigen Anbieter belegen oder einen auf den Beruf der Lehrkraft ausgerichteten Sprachkurs am Sprachenzentrum der Humboldt-Universität absolvieren. Auch im Rahmen des schulpraktischen Anpassungslehrgangs kann ein berufsbezogener Sprachkurs besucht werden, dies führt allerdings zu einer sechsmonatigen Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

    Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bietet Ihnen eine kostenlose schulbezogene Sprachüberprüfung an. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zur Sprachüberprüfung zur Vorbereitung auf die Sprachüberprüfung. Dort erhalten Sie auch genaue Informationen zum Ablauf und zu den Inhalten der Sprachüberprüfung. Bei Interesse an der Informationsveranstaltung und der Sprachüberprüfung melden Sie sich bitte per E-Mail in der Anerkennungsstelle: anerkennungen.lehrer@senbjf.berlin.de

  • Wann muss ich Deutsch C 2 spätestens nachweisen?

    Ein anerkannter C 2-Nachweis muss spätestens bei einer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst vorgelegt werden. Wir empfehlen, den Nachweis schon vor Beginn schulpraktischer Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, da sich Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen und sich der Anpassungslehrgang dadurch automatisch um sechs Monate verkürzt.

Fragen zum vereinfachten Verfahren für geflüchtete Lehrkräfte

  • Warum ist das Verfahren für geflüchtete Lehrkräfte kostenfrei?

    Das Verfahren für geflüchtete Lehrkräfte mit einem Aufenthaltsstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wurde für Personen entwickelt, die sich voraussichtlich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht alle Unterlagen vollständig vorlegen können, bzw. derzeit nicht über die nötigen finanziellen Mittel für beeidigte Übersetzer und Verfahrenskosten verfügen. Da keine Gebühren erhoben werden und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie aufgrund fehlender Unterlagen nur eine vorläufige Einschätzung über die vorliegende Qualifikation ausstellen kann, haben die in diesem Verfahren ausgestellten Bescheide nur eine befristete Gültigkeit. Das Verfahren kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.

    Bitte beachten Sie, dass das Verfahren keine Anwendung findet, wenn Sie zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland verpflichtet wurden.

  • Ist die Befristung meines Bescheides auf 3 Jahre ein Nachteil für mich?

    Nein, denn Sie können jederzeit eine kostenpflichtige Entfristung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie die nötigen Unterlagen vorlegen können.