Anerkennung von Abschlüssen als Lehrkraft

Schüler mit Lehrer im Klassenraum beim Mathematikunterricht

Wenn Sie in Berlin als Lehrerin oder Lehrer im öffentlichen Schuldienst arbeiten wollen, Ihre Berufsqualifikation als Lehrkraft aber außerhalb von Deutschland erworben haben, benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation (Kurzbescheid). Für eine unbefristete Einstellung ist in der Regel außerdem eine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres Abschlusses im Vergleich zu dem entsprechenden Berliner Lehramt erforderlich (ausführlicher Bescheid).

Die Anerkennungsstelle für in- und ausländische Lehrkräftequalifikationen stellt Anerkennungen aus und prüft die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses. Das Verfahren ist in der Regel kostenpflichtig.

Kontakt und Erreichbarkeit

E-Mail: anerkennungen.lehrer@senbjf.berlin.de
Telefon: +49 30 90227 6928

Telefonische Sprechzeiten:
Mo, Do: 14-15 Uhr
Mi: 10-12 Uhr

Eine einzelfallbezogene Beratung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter im Anschluss an eine Antragstellung möglich.

Erstberatungen in verschiedenen Sprachen bietet außerdem die Hotline zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Mo-Do, 10-15 Uhr
Telefon: +49 30 31510900

Informationen zur Antragstellung

Die Antragstellung – Möglichkeiten und Wege

Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation als Lehrkraft bereits aus dem Ausland stellen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wie zum Beispiel eine Aussicht auf Einstellung an einer Schule in Berlin. Nachdem Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung.

Bitte übersenden Sie Ihre Antragsunterlagen nicht per E-Mail. Nutzen Sie für die Antragstellung und das Nachreichen von Unterlagen den Service des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag online im Serviceportal ein

Benötigte Unterlagen

Um eine Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer Berufsqualifikation mit einem Berliner Lehramt durchführen zu können, benötigt die Anerkennungsstelle die folgenden Unterlagen von Ihnen.

Formale Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen

Unterlagen in nichtdeutscher Sprache

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgefertigt sind, müssen zusätzlich durch eine deutsche Übersetzung belegt werden, die Dokumente unter Nr. 05, Nr. 08 und Nr. 11 von einem vereidigten Übersetzer.

Unterlagen, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind

Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration nach ISO-Norm enthalten.

Formatvorgaben für die Online-Antragstellung

Jede Unterlage muss als ein Einzeldokument im PDF oder JPEG-Format hochgeladen werden. Bitte reichen Sie keine zusammengeführten Sammeldateien mit allen Unterlagen in einem Dokument ein, da dies den Bearbeitungsprozess erschwert und verlängert.

Gebühren und Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungsfristen belaufen sich i.d.R. wie folgt:

  • EU-Mitgliedsstaaten: 3-4 Monate
  • EWR-Staaten, die keine EU-Mitglieder sind: 4-6 Monate
  • Alle übringen Staaten: 6 Monate

Sie haben zwei Möglichkeiten der Antragstellung:

  • Kurzbescheid – hierfür wird eine Gebühr von 55,00 Euro erhoben.
  • Ausführlicher Bescheid – hierfür wird eine Gebühr von 222,00 Euro erhoben.

Wenn die Prüfung Ihres Antrags ergibt, dass Sie keine abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft besitzen, wird eine Gebühr von 55,00 Euro erhoben.

Die Anerkennungsentscheidung

Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt, ob es sich bei der von Ihnen nachgewiesenen Ausbildung tatsächlich um eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrkraft handelt 
(Kurzbescheid und ausführlicher Bescheid).

Sofern die abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft von der Anerkennungsstelle bestätigt wird, haben Sie die Möglichkeit, sich als muttersprachliche Lehrkraft als Vertretungslehrkraft, als muttersprachliche Lehrkraft an bilingualen Schulen oder für den Herkunftssprachlichen Unterricht sowie auf ausgeschriebene Stellen als „Lehrkraft nach Recht des Heimatlandes“ bewerben.

Wenn Sie den ausführlichen Bescheid beantragen, wird zusätzlich geprüft, ob die ausländische Qualifikation als Lehrkraft soweit mit der Berliner Ausbildung von Lehrkräften übereinstimmt, dass sie mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann.

Wenn Ausbildungsunterschiede vorliegen, die eine sofortige Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt nicht zulassen, werden Ihnen Auflagen erteilt, die Sie vor einer vollständigen Gleichstellung erfüllen müssen, z.B. das Absolvieren eines schulpraktischen Anpassungslehrgangs. Nähere Informationen zu Ausbildungsunterschieden und Ausgleichsmöglichkeiten finden Sie in der FAQ-Liste und in der Informationsbroschüre auf dieser Seite.

Mit der Gleichstellung können Sie unbefristet an einer öffentlichen Schule in Berlin angestellt werden, sofern Sie bei der Einstellung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachweisen.

Informationen zu den benötigten deutschen Sprachkenntnissen

Spätestens bei der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst müssen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachweisen.

Verschiedene Wege, diese Sprachkenntnisse zu erwerben, finden Sie im Flyer „Sprachkenntnisse und Wege“.

  • Sprachkenntnisse und Wege

    PDF-Dokument (78.2 kB)

Falls Sie noch Ausbildungsunterschiede ausgleichen müssen, ist es empfehlenswert, die Sprachkenntnisse bis zum Beginn des schulpraktischen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu erwerben. Dies erhöht Ihre Chancen auf einem erfolgreichen Abschluss Ihres Gleichstellungsverfahrens.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen zur Anerkennung von ausländischen Lehrkräfte-Berufsqualifikationen. Weitere Informationen

Informationen für geflüchtete Lehrkräfte

Die Anerkennungsstelle bietet Personen die im Rahmen der Ersterteilung eine gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Aufenthaltsgesetz haben und diesen gegenüber der Anerkennungsstelle nachweisen, einmalig ein vereinfachtes Antragsverfahren an.

Die Beantragung erfolgt, wie im regulären Verfahren online über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin.

Die einzureichenden Unterlagen weichen wie folgt von den regulär geforderten Unterlagen und formalen Anforderungen an diese ab:

  • Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
  • Die Vollständigkeit der Unterlagen ist nicht erforderlich, eine Kopie/ein Scan oder Foto des Abschlusszeugnisses sollte aber möglichst vorhanden sein. Es wird zusätzlich die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung in deutscher und nach Möglichkeit der jeweiligen Landessprache über die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Echtheit der eingereichten Dokumente verlangt.
  • Übersetzungen und Transliterationen sollen nach Möglichkeit eingereicht werden. Die Übersetzung des Zeugnisses durch einen beeidigten Übersetzer ist nicht erforderlich, aber wünschenswert. Es werden auch maschinell erstellte Unterlagen akzeptiert.
  • Die Anträge unterliegen nicht der üblichen Bearbeitungszeit.

Aufgrund der abweichenden Regelungen zum regulären Verfahren, werden die in diesem vereinfachten Verfahren ausgestellten Bescheide in ihrer Gültigkeit auf maximal drei Jahre befristete und enthalten einen Vorbehalt, der auf die Unvollständigkeit der gemachten Angaben hinweist. Die Verlängerung des Bescheids ist nur im Rahmen des regulären Verfahrens gegen Gebühr möglich.

Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehramtsabschlüssen anderer Bundesländer

Die (Zweite) Staatsprüfung für ein Lehramt ist grundsätzlich anerkannt und berechtigt Sie, in Berlin als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen Schulen zu arbeiten.

Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein „Master of Education” Abschluss, den Sie in einem anderen Bundesland als Berlin erworben haben, eröffnen Ihnen in der Regel den Zugang zum Vorbereitungsdienst. Nur in Ausnahmefällen kann der Zugang nicht gewährt werden, zum Beispiel, wenn die Fächer in Berlin nicht ausgebildet werden.

Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die zuständige Bewerbungsstelle.