Abgelaufene berlinpässe behalten ihre Gültigkeit - Sonderregelung zum berlinpass und zum Berlin-Ticket S wegen Corona-Krise verlängert
Pressemitteilung vom 20.08.2020
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:
Berlinpässe, die seit März 2020 bereits ausgelaufen sind oder in den nächsten vier Monaten auslaufen, behalten erst einmal ihre Gültigkeit. Sie werden vorerst nicht verlängert. Der Erwerb des Berlin-Ticket S ist auch mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich. Anspruchsberechtigte, die bisher nicht im Besitz eines berlinpass sind, müssen den Leistungsbescheid mit sich führen und ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen.
Das Verfahren ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Diese abweichende Verfahrensweise gilt auch für die Nutzung von privaten und staatlichen Angeboten in den Bereichen Sport, Freizeit, Kultur und Bildung. Hier muss für die Nutzung des vergünstigten oder kostenlosen Eintritts neben dem abgelaufenen Berlinpass derzeit auch eine Kopie des aktuell gültigen Leistungsbescheids vorgelegt werden.
Zu den Berechtigten zählen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz und den
SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen.
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Pressestelle
- Berlin
- Tel.: (030) 90281135
- E-Mail pressestelle@senias.berlin.de