Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Vermögensrechnungen des Landes Berlin sowie dessen gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Prüfungen erstrecken sich auch auf die Sondervermögen und Betriebe Berlins sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privatrechtlichen Unternehmen, an denen Berlin unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Ziel der Prüfungen ist, die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der geprüften Einrichtungen zu untersuchen und Fehlentwicklungen im Interesse eines verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Mitteln zu vermeiden.
Im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit wird ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Verwaltungsvorschriften und –grundsätze eingehalten werden. Denn eine Vielzahl von Einnahmen und Ausgaben ist gesetzlich festgelegt, so z. B. die Erhebung der Steuern oder die Gewährung von Sozialleistungen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns untersucht der Rechnungshof, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den dafür eingesetzten finanziellen Mitteln angestrebt und erreicht wurde. Sie umfasst die Notwendigkeit und Wirksamkeit einschließlich der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns und die Feststellung, ob die eingesetzten Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt wurden. Erhebliche Bedeutung haben auch Organisationsprüfungen, die die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behördenorganisationen gewährleisten sollen.
Der Rechnungshof bestimmt Zeit, Art und Umfang der von ihm durchgeführten Prüfungen nach seinem Ermessen. Dies gilt auch für die Wahl der Prüfungsart (z. B. Schwerpunkt- und Querschnittprüfungen, Projekt- und Systemprüfungen, Programmprüfungen). Bei seiner Prüfungsplanung wählt er die Prüfungsthemen zweckgerichtet und risikoorientiert aus und setzt wegen der Vielzahl der zu prüfenden Einrichtungen und Vorgänge Schwerpunkte. Sein besonderes Augenmerk gilt dabei den aktuellen Entwicklungen und in die Zukunft wirkenden Themen. So hat er aufgrund der äußerst schwierigen Finanzlage Berlins in den vergangenen Jahren auch notwendige Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts sowie verstärkt Fragen der Aufgabenkritik, Aufgabenverlagerung und Verwaltungsreform in seine Prüfungstätigkeit einbezogen.
Seine Prüfungsergebnisse teilt der Rechnungshof den zuständigen Verwaltungen mit und gibt ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Prüfungsergebnisse, die für die Entlastung des Senats wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung von Bedeutung sein können, fasst er in den jährlichen Berichten für das Parlament zusammen. Sie werden dort im Hauptausschuss und im Unterausschuss Haushaltskontrolle eingehend beraten und dienen als Grundlage für das Entlastungsverfahren. Das Parlament entscheidet über einzuleitende Maßnahmen und kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
Parlament und Regierung können den Rechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten, der Rechnungshof kann dies allerdings auch jederzeit von sich aus tun. Daneben kann der Rechnungshof das Parlament und die Verwaltung – auch unabhängig von einer konkreten Prüfung – auf Grund seiner Prüfungserfahrungen beraten.
Die Jahresberichte des Rechnungshofs werden den Medien und damit der Öffentlichkeit in Pressekonferenzen vorgestellt und erläutert, als Drucksache des Parlaments veröffentlicht und in das Internet eingestellt; sie sind somit frei zugänglich.
Nach § 95 Landeshaushaltsordnung sind dem Rechnungshof auf sein Verlangen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, zur Verfügung zu stellen und entsprechend Auskünfte zu erteilen. Dabei können auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Diese personenbezogenen Daten verarbeitet der Rechnungshof auf der gleichen Rechtsgrundlage wie die zu prüfende Einrichtung zum Zweck der Finanzkontrolle nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regeln. Insbesondere verfährt er bei seinen Erhebungen sowie bei der Abfassung seiner Prüfungsmitteilungen und seiner Berichte nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Im Regelfall gehen die Mitteilungen über Prüfungsergebnisse an die geprüfte Einrichtung. Im Übrigen ist gesetzlich geregelt (§ 96 Landeshaushaltsordnung), in welchen Fällen anderen Stellen Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden. Unterlagen mit personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen vernichtet.