Der Rechnungshof legt heute entsprechend seinem Verfassungsauftrag den Jahresbericht 2014 dem Abgeordnetenhaus vor und unterrichtet den Senat.
Der Jahresbericht 2014 enthält eine allgemeine Darstellung zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Landes Berlin sowie Prüfungsfeststellungen zu der vom Senat im September 2013 dem Abgeordnetenhaus vorgelegten Haushalts- und Vermögensrechnung 2012. Zudem werden in insgesamt 18 Beiträgen bedeutsame Ergebnisse der Prüfungen des vergangenen Jahres vorgestellt. Der Bericht dient dem Abgeordnetenhaus als Grundlage für seine Entscheidung über die Entlastung des Senats für das Haushaltsjahr 2012, ggf. einzuleitende Maßnahmen und die Missbilligung von Verwaltungshandeln.
Der Rechnungshof beanstandet anhand von Einzelfällen unnütze Geldausgaben, entgangene Einnahmen sowie ineffektives oder nicht korrektes Verwaltungshandeln. Sein besonderes Augenmerk gilt strukturellen oder exemplarischen Verfahrensmängeln. Der Rechnungshof erwartet deshalb, dass nicht nur die geprüften Stellen, sondern alle Behörden und Einrichtungen des Landes Berlin den Jahresbericht auswerten und entsprechende Schlussfolgerungen für ihre Bereiche ziehen.
Nachfolgend wird ein Überblick über die im Jahresbericht 2014 enthaltenen Beiträge gegeben.
Finanzlage Berlins: Schuldenabbau muss Priorität haben (vgl. T 10 bis 47)
Die Einnahmesituation des Landes Berlin hat sich durch die positive konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2013 weiter verbessert und einen Finanzierungsüberschuss ermöglicht. Er wäre noch deutlich höher ausgefallen, wenn nicht der Zensus 2011 zu Mindereinnahmen von rd. 820 Mio. € geführt hätte. Zum Ende des Jahres 2013 konnte das Land Berlin seine Schulden nach den Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen um rd. 450 Mio. € verringern. Der Haushaltsplan 2014/2015 sieht keine erneute Schuldenaufnahme vor und auch für die Jahre 2016 und 2017 geht der Senat davon aus, dass er einen ausgeglichenen Haushalt erreichen kann. Wenn dies gelingt, könnte die Schuldenregel des Grundgesetzes, die den Ländern ab 2020 grundsätzlich Haushalte ohne Nettokreditaufnahme vorschreibt, bereits früher eingehalten werden.
Ungeachtet dieser positiven Tendenz bleibt die Finanzlage Berlins äußerst angespannt: Die Pro-Kopf-Verschuldung ist hier mit rd. 18 000 € ebenso wie die Schuldenstandsquote von rd. 60 % des Bruttoinlandsprodukts am zweithöchsten nach der in Bremen. Die Schulden Berlins betrugen zum Jahresende 2013 noch mehr als 61 Mrd. € und die damit verbundene Zinslast liegt – trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase – bei rd. 2 Mrd. € jährlich. Der Rechnungshof hält es daher für geboten, den Schuldenabbau zu verstetigen und Mehreinnahmen vor allem für die Schuldentilgung einzusetzen.
In seinem Jahresbericht 2014 beschreibt der Rechnungshof in komprimierter Form die fiskalpolitischen Regelungen auf europäischer Ebene. Er weist darauf hin, dass die Europäische Kommission im November 2013 festgestellt hat, dass einzelne Empfehlungen des Europäischen Semesters 2013 nicht in den Bericht zur Haushaltsplanung Deutschlands aufgenommen wurden. Dies betrifft u. a. die unzureichende Umsetzung der Schuldenbremse auf Ebene der Bundesländer. Der Rechnungshof bekräftigt seine Erwartung, dass die Schuldenbremse auch im Land Berlin zügig in die Verfassung von Berlin bzw. die Landeshaushaltsordnung aufgenommen wird.
Berlin erhält bis 2019 von der bundesstaatlichen Gemeinschaft Konsolidierungshilfen von jährlich 80 Mio. € und muss das strukturelle Defizit des Jahres 2010 (rd. 2 Mrd. €) um jährlich 10 % verringern. Die zulässigen Höchstwerte wurden 2011 und 2012 – und nach der Berichterstattung der Senatsverwaltung für Finanzen auch 2013 – weit unterschritten.
Die innerstaatliche Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder ist Aufgabe des Stabilitätsrates. Das Land Berlin muss dem Stabilitätsrat jährlich einen Stabilitätsbericht vorlegen, dessen Kennziffernanalyse 2013 ein unauffälliges Ergebnis auswies. Berlin befindet sich außerdem noch bis 2016 im Sanierungsverfahren und muss dem Stabilitätsrat zweimal jährlich über die Fortschreibung seines Sanierungsprogramms berichten. Der Stabilitätsrat begrüßte im Dezember 2013 die Beibehaltung des strikten Konsolidierungskurses. Er wies allerdings auch darauf hin, dass verbesserte Rahmendaten das Land Berlin nicht zu einem Nachlassen in seinen Konsolidierungs-anstrengungen verleiten dürften.
Die Haushaltsstruktur 2013 lässt auf der Ausgabenseite erkennen, dass der Anteil der konsumtiven Ausgaben mit 53 % gegenüber 2012 noch um 2 % gestiegen ist, während der Anteil der Investitionen um 0,5 % auf nunmehr nur noch 5,5 % gesunken ist. Damit liegen die Investitionsausgaben weiterhin deutlich unter dem Länderdurchschnitt und unter dem Niveau der beiden anderen Stadtstaaten, obwohl Berlin noch bis 2019 Mittel aus dem Solidarpakt II – auch zur Schließung der Infrastrukturlücke – erhält.
Nach der Finanzplanung soll der Anteil der Sachinvestitionen an den Investitionsausgaben steigen und von 2016 an 30 % erreichen. Der Rechnungshof weist darauf hin, dass er auch dann noch weit unter dem Länderdurchschnitt von rd. 55 % liegt. Trotz des geplanten Anstiegs sieht der Rechnungshof deshalb nach wie vor eine erhebliche Gefahr, dass notwendige Investitionen zulasten künftiger Haushalte und Generationen verschoben werden. Der Senat muss trotz weiterhin notwendiger Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Konsolidierungshilfenvereinbarung seine Investitionstätigkeit so steuern, dass die öffentliche Infrastruktur zumindest erhalten wird und Berlin den Anforderungen an eine prosperierende Stadt gerecht wird.
Zuschnitt der Senatsressorts: Nicht nur eine politische Abwägung, sondern auch eine Frage des sparsamen Umgangs mit Steuermitteln (vgl. T 75 bis 87)
Die Neubildungen des Senats nach den Wahlen zum Abgeordnetenhaus ziehen umfangreiche Veränderungen im Zuschnitt der Ressorts nach sich. Diese wirken sich sowohl in den Leitungsebenen als auch in anderen Bereichen der Verwaltung aus.
Seit Beginn der 14. Wahlperiode im Jahr 1999 wurde die Zuordnung von Geschäftsbereichen des Senats, überwiegend Gesundheit und Soziales sowie Arbeit und Frauen, mehrfach geändert. Dabei wurden auch Geschäftsbereiche mit zahlreichen Schnittstellen getrennt oder Aufgaben einzelner Geschäftsbereiche aufgeteilt. So sind beispielsweise seit dieser Legislaturperiode drei Senatsverwaltungen für Aufgaben des Verbraucherschutzes zuständig.
Veränderungen der Geschäftsverteilung des Senats liegen politische Entscheidungen zugrunde, die der Rechnungshof nicht bewertet. Unabhängig hiervon zeigt er auf der Grundlage seiner Prüfungserkenntnisse die durch Ressortänderungen entstehenden finanziellen und sonstigen Auswirkungen auf. Die Prüfung hat ergeben, dass allein für die ausgewählten Schwerpunkte bei der letzten Senatsneubildung Kosten von über 1 Mio. € entstanden sind. Ein großer Teil hiervon entfällt auf die Herrichtung von Räumen, Umzüge und umzugsbedingte Ausfallzeiten, zudem entsteht beträchtlicher personeller und organisatorischer Aufwand in den Serviceeinheiten der Senatsverwaltungen. Weitere Aufwendungen sind nur schwer zu quantifizieren, etwa Änderungen von Rechtsvorschriften und Verträgen oder zusätzliche Tätigkeiten anderer Behörden (z. B. bei den Familienkassen und der Landeshauptkasse).
Der Rechnungshof hat empfohlen, im Rahmen von Senatsneubildungen auch die Vorgaben von Artikel 86 Abs. 2 Verfassung von Berlin zu bedenken. Danach dürfen Haushaltsmittel nur in Anspruch genommen werden, soweit es eine sparsame Verwaltung erforderlich macht. Diese Empfehlung gilt auch nach der ab Beginn der 18. Wahlperiode vorgesehenen Erhöhung der Höchstzahl der Senatoren von acht auf zehn. Der Rechnungshof erinnert in diesem Zusammenhang zudem an seine Prüfungsfeststellungen aus dem Vorjahresbericht zur Begrenzung der Personalaufwendungen für Staatssekretäre und Leitungsbereiche der Senatsverwaltungen.
Pflegekinderdienste: Unzureichende Steuerung der Aufgabenverlagerung an Träger der freien Jugendhilfe (vgl. T 130 bis 140)
In Berlin sind in acht Bezirken Aufgaben der Jugendämter für die Betreuung von Pflegekindern und Pflegeeltern an Träger der freien Jugendhilfe übertragen worden (z. B. Vermittlung und Akquisition von Pflegestellen). Das damit u. a. verbundene Ziel, eine Erhöhung der Unterbringungsplätze in Pflegefamilien zu erreichen, wurde verfehlt. Der Rechnungshof beanstandet, dass bei der Aufgabenverlagerung die wirtschaftlichen Auswirkungen von Fremd- gegenüber Eigenleistung der Bezirksämter nicht untersucht worden sind. Insgesamt betragen die Ausgaben für die Träger ca. 2,6 Mio. € jährlich.
Die Möglichkeit der Aufgabenverlagerung hatte die für Jugend zuständige Senatsverwaltung den Bezirken bereits Mitte 2004 eröffnet. Sie hat es jedoch – trotz wiederholter Beanstandung durch den Rechnungshof – unterlassen, verbindliche Standards für die Verträge mit freien Trägern und die erforderlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorzugeben. In der Folge kam es zu uneinheitlichen Vereinbarungen und unterschiedlichen Trägervergütungen. So kostet die Betreuung durch freie Träger der Jugendhilfe bei einer Vollzeitpflege im ersten Jahr in einer neuen Dauerpflegestelle je Pflegekind zwischen 2 000 € und 6 000 €; nicht einbezogen sind die Ausgaben für die Pflege und Erziehung durch die Pflegeeltern.
Der Rechnungshof hält es für erforderlich, dass die Senatsverwaltung für die Vollzeitpflege umgehend ihre gesamtstädtische Verantwortung durch eine zielgerichtete Steuerung wahrnimmt, um wirtschaftliches Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Hartz IV: Fortdauernde Verstöße gegen das Haushaltsrecht und finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt (vgl. T 156 bis 162)
Seit Inkrafttreten des SGB II („Hartz IV“) im Jahr 2005 hat der Rechnungshof bereits mehrfach über Verstöße gegen das Haushaltsrecht verbunden mit finanziellen Nachteilen für den Landeshaushalt berichtet (zuletzt im Jahresbericht 2010). Die erneute Prüfung hat gezeigt, dass die für Soziales und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen ihren Handlungs- und Steuerungspflichten im Bereich der Leistungen des kommunalen Trägers nach dem SGB II weiterhin nicht in ausreichendem Maße nachkommen. Damit werden noch immer wesentliche Haushaltsgrundsätze verletzt.
So fehlt es hier nach wie vor an der gebotenen Haushaltstransparenz. Die im Landeshaushalt bei den Bezirksämtern nachgewiesenen Beträge spiegeln nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen wider, weil Einnahmen (z. B. aus Rückforderungen, Ersatzansprüchen, Unterhaltsforderungen) mit Ausgaben verrechnet werden. Dies verstößt gegen das Bruttoprinzip, nach dem Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich getrennt voneinander mit ihrem vollen Betrag zu buchen sind.
Hinzu kommt, dass keine hinreichende Überprüfung sichergestellt ist. Der Rechnungshof hat erhebliche Fehlerquoten bei den Buchungen der Jobcenter festgestellt, die auch zu finanziellen Nachteilen für den Landeshaushalt führten. Denn durch die vom Gesetzgeber vorgegebene geteilte Kostenträgerschaft von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger kommt der korrekten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben besondere Bedeutung zu.
Infolge der Prüfung durch den Rechnungshof ist es allein in fünf geprüften Jobcentern zu Korrekturbuchungen bzw. Rückforderungen und nachträglichen Einnahmen von rd. 322 000 € gekommen. Für Berlin insgesamt muss von einem deutlich größeren Schadensrisiko ausgegangen werden. Die Senatsverwaltungen sind deshalb gefordert, für Haushaltstransparenz und die notwendigen haushaltsrechtlichen Kontrollen sorgen, um finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt abzuwenden.
Neubau der ZLB auf dem Tempelhofer Feld: Nachweis der Wirtschaftlichkeit bisher nicht erbracht (vgl. T 183 bis 213)
Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten plant seit dem Jahr 2008 für die Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) ein Projekt zur Behebung funktionaler und baulicher Defizite. Die ZLB ist derzeit auf die Standorte Amerika-Gedenkbibliothek am Blücherplatz und Berliner Stadtbibliothek Breite Straße verteilt.
Die Senatskanzlei sowie die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und für Finanzen haben sich zur Problemlösung frühzeitig für einen Bibliotheksneubau auf dem Tempelhofer Feld entschieden und veranlasst, dass die Baumaßnahme mit Gesamtkosten von 270 Mio. € in die Finanz- und Investitionsplanung 2009 bis 2013 sowie in den Haushaltsplan 2012/2013 aufgenommen wurde. Der Flächenbedarf und die Wirtschaftlichkeit dieser Baumaßnahme sind jedoch zu keinem Zeitpunkt mit der vorgeschriebenen systematischen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachgewiesen worden. Auch die Kosten und Folgekosten wurden nicht nachvollziehbar angegeben. Außerdem haben die Senatsverwaltungen die Neubaumaßnahme im Haushaltsplan ohne Planungsunterlagen als dringlich veranschlagt, obwohl die haushaltsrechtlichen Vorgaben hierfür nicht vorlagen. Dem Abgeordnetenhaus fehlten daher zu den Haushaltsberatungen wesentliche planerische Informationen für die Entscheidung über dieses Großvorhaben. Auch mit dem erst nachträglich durch die Senatskanzlei aufgestellten Bedarfsprogramm wurde die fehlende systematische Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht nachgeholt. Darüber hinaus bildet das Bedarfsprogramm wesentliche Kostenpositionen in Millionenhöhe nicht ab.
Die Senatsverwaltungen haben sich zur Rechtfertigung des rechts- und vorschriftswidrigen Handelns u. a. auf die Richtlinien der Regierungspolitik berufen. Sie verkennen jedoch, dass es sich dabei um strategische politische Ziele handelt, deren konkrete Umsetzung in Verwaltungshandeln im Rechtsstaat den rechtlichen Grenzen und Vorgaben unterliegt. Auch die stadtentwicklungspolitische Bedeutung des Tempelhofer Feldes und die mit seiner Entwicklung verfolgten Intentionen entbinden nicht von der Einhaltung der Vorschriften für Baumaßnahmen. Diese Vorgaben sind – nicht zuletzt im Interesse der Steuerzahler – darauf gerichtet, wirtschaftliche und finanzierbare Investitionsentscheidungen zu treffen.
Der Rechnungshof erwartet, dass die fehlende systematische Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor weiteren Planungsschritten umgehend aktuell nachgeholt wird und dabei naheliegende Alternativen – wie z. B. das Flughafengebäude in Tempelhof, das Internationale Congress Centrum Berlin und die Bestandsgebäude der ZLB – auch monetär betrachtet werden.
Umbau des Heinrich-Lassen-Parks: Mangelhafte Vorbereitung führt zu Baustopp und Mehrkosten (vgl. T 214 bis 234)
Die korrekte haushaltsrechtliche Einstufung von Baumaßnahmen und die Anwendung des vorgeschriebenen Verfahrens sind auch im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus entscheidende Voraussetzungen für eine gesicherte Finanzierung und einen reibungslosen Bauablauf.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat in den Jahren 2006 bis 2013 einen Umbau des Heinrich-Lassen-Parks vorbereitet und durchgeführt. Das Bezirksamt hat das Bauvorhaben mit geschätzten Gesamtkosten von 600 000 € unter Verletzung haushaltsrechtlicher Vorschriften nicht als Baumaßnahme, sondern als Unterhaltungsmaßnahme eingestuft und versäumt, die für Landschaftsbaumaßnahmen vorgesehenen Verfahrensregelungen und Instrumente vorschriftsgemäß anzuwenden. Zudem hat das Bezirksamt das Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß auf Grundlage der vorgeschriebenen Planungsunterlagen im Entwurf des Bezirkshaushaltsplans 2010/2011 veranschlagt. Damit war das Vorhaben der Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung entzogen.
Die nicht ordnungsgemäße Vorbereitung der Baumaßnahme durch das Bezirksamt hatte Folgen: So kam es nach Baubeginn aufgrund von Interventionen der Bezirksverordnetenversammlung zu einem Baustopp und Vorhabenänderungen, die zu vermeidbare Ausgaben von ca. 56 000 € geführt haben. Außerdem war der Park für die Allgemeinheit mehr als zwei Jahre nur eingeschränkt nutzbar.
Renten: Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt (vgl. T 235 bis 243)
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber u. a. die Rentenbesteuerung neu geregelt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten verzögerte sich jedoch die Umsetzung dieses Gesetzes. Letztlich standen den Finanzämtern die sog. Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungszeiträume ab 2005 erst im Jahr 2012 zur Verfügung.
Der Rechnungshof hat bei zwei Berliner Finanzämtern die steuerliche Erfassung der von der geänderten Rentenbesteuerung betroffenen und bisher steuerlich nicht geführten Rentenberechtigten geprüft. Bei rd. 40 % der geprüften Steuerfestsetzungen wies die Bearbeitung Mängel auf. So sind beispielsweise nicht alle Rentenberechtigten zum jeweils frühestmöglichen Veranlagungszeitraum erfasst worden. In jedem sechsten der geprüften Fälle des Veranlagungszeitraums 2005 war die Festsetzungsfrist abgelaufen und dadurch eine Steuerfestsetzung nicht mehr möglich.
Aufgrund der hohen Fallzahlen, der vorhandenen Personalkapazitäten und der zeitlichen Rahmenbedingungen wurde in einem zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Verfahren festgelegt, bei Fällen mit einer voraussichtlichen Steuernachzahlungspflicht von bis zu 200 € von einer Steuerfestsetzung abzusehen. Dies kommt einer Nichtaufgriffsgrenze gleich, für die es aber an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. In vielen Fällen ist dadurch rechtswidrig eine Steuerfestsetzung unterblieben.
Um eine gleichmäßige Besteuerung der Rentenberechtigten zu erreichen, hält es der Rechnungshof für geboten, dass die Finanzämter zukünftig alle in Betracht kommenden Fälle unabhängig vom fiskalischen Ergebnis zutreffend bearbeiten.
Neuordnung der Risikoabschirmung: Insolvenzabsicherung nicht ausreichend begrenzt
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im Jahr 2012 die landeseigene BIH Berliner Immobilien Holding GmbH (nunmehr Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH) umstrukturiert und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Land Berlin neu geordnet. Ziel war es, die Berlinovo und ihre Tochtergesellschaften in die Lage zu versetzen, künftig Garantieverpflichtungen aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft des ehemaligen Konzerns der Bankgesellschaft Berlin eigenständig erfüllen zu können. Auf der Grundlage einer neuen gesetzlichen Ermächtigung und der sog. Neuordnungsvereinbarung hat die Berlinovo darauf verzichtet, dass das Land ihre Garantieverpflichtungen weiterhin übernimmt. Im Gegenzug hat das Land u. a. eine Insolvenzvermeidungsgarantie gegeben, indem es bei Bedarf eine Mindestliquidität sicherstellt.
Die Insolvenzabsicherung soll ausschließlich gegen Insolvenzrisiken aus solchen Geschäften schützen, die vor dem Abschluss der Neuordnungsvereinbarung aufgenommen wurden und die sich auf die Objekte beziehen, die bereits unter die Garantieverpflichtung des Landes fielen (Altgeschäft). Neugeschäft soll nicht unter die Absicherung fallen. Nach der Mitte 2012 vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsvertrages ist Neugeschäft der Berlinovo jedoch nicht (mehr) ausgeschlossen. Der Rechnungshof hält die vom Land erklärte Insolvenzabsicherung vor diesem Hintergrund nicht für hinreichend begrenzt, zumal in der Berlinovo-Gruppe ein sog. Cash-Pool existiert. Etwaiges Neugeschäft könnte – wenn es fehlschlägt – die Liquidität der Berlinovo-Gruppe so beeinträchtigen, dass das Land zur Gewährleistung der Mindestliquidität Zahlungen leisten muss. Die Neuordnungsvereinbarung ist nicht klar genug gefasst, um über den Geltungszeitraum der Vereinbarung bis zum Jahr 2026 solche Zahlungen sicher auszuschließen.
Zudem hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen verpflichtet, die Geschäftsführungen der Berlinovo und fünf ihrer Tochtergesellschaften „von jeglicher persönlicher Haftung im Zusammenhang mit dem Abschluss und der vertragsgemäßen Durchführung der Neuordnungsvereinbarung“ freizustellen. Der Rechnungshof hält diese Haftungsfreistellung für zu weit gefasst. Es lässt sich nicht erkennen, in welchen Fällen das begünstigte Management der Berlinovo-Gruppe während der Umsetzung der Neuordnungsvereinbarung bis zum Jahr 2026 überhaupt noch haftbar wäre.
Nebentätigkeiten von Professorinnen und Professoren: Laxe Handhabung an den Berliner Hochschulen (vgl. T 109 bis 117)
Die Regelungen für Nebentätigkeiten von Professorinnen und Professoren sind wegen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit für Forschung und Lehre großzügiger als für Beamtinnen und Beamte. Gleichwohl haben die Hochschulen darauf zu achten, die aus Steuermitteln finanzierte Haupttätigkeit nicht vernachlässigt wird. Drei vom Rechnungshof geprüfte Hochschulen haben dies nur mangelhaft getan. Soweit sie Nachweise über Art, Umfang und Inhalt der Nebentätigkeit verlangten, gingen sie sich daraus ergebenden Fragen nicht ausreichend nach. Verspätete Anträge bzw. Anzeigen mit der Folge, dass Nebentätigkeiten ohne Genehmigung bzw. Kenntnis der Hochschulen und damit dienstpflichtwidrig ausgeübt wurden, blieben – auch in Wiederholungsfällen – ohne Folgen. Es wurde auch nicht kontrolliert, ob Professorinnen und Professoren mit einer oder mehreren zeitintensiven Nebentätigkeiten ihre dienstlichen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt haben.
Wegen der Ähnlichkeit der Mängel hat sich der Rechnungshof an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit der Erwartung gewandt, bei allen Hochschulen des Landes Berlin auf eine strikte Einhaltung des Nebentätigkeitsrechts hinzuwirken.
Weiterbildungsangebote der Hochschulen: Quersubventionierung aus dem Hochschulhaushalt nicht ausgeschlossen (vgl. T 303 bis 322)
Neben Lehre und Forschung ist auch die Weiterbildung eine Primäraufgabe der staatlichen Hochschulen Berlins. Mit ihren Weiterbildungsangeboten stehen die Hochschulen überwiegend im Wettbewerb zu anderen – insbesondere auch privaten – Bildungseinrichtungen und üben damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies dürfen Hochschulen nur zu marktüblichen Bedingungen, d. h. sie müssen für ihre Angebote kostendeckende Entgelte kalkulieren und erheben. Eine Finanzierung aus Zuschüssen des Landes Berlin würde zu einer unzulässigen Quersubventionierung führen.
Die Weiterbildungsinstitute der drei vom Rechnungshof geprüften Hochschulen kalkulieren die angebotenen Studiengänge und Zertifikatskurse mit dem Ziel einer kostendeckenden Finanzierung. Jedoch werden an zwei Hochschulen die den Weiterbildungsinstituten für die Inanspruchnahme der Infrastruktur und Verwaltung der Hochschule zuzurechnenden Gemeinkosten aufgrund einer fehlenden Vollkostenrechnung nur pauschal veranschlagt. Es ist nicht durchgängig sichergestellt, dass alle entstehenden Gemeinkosten gedeckt sind und die jeweiligen Beträge dem Hochschulhaus-halt gutgeschrieben werden. Bei einigen Weiterbildungsangeboten haben sich über Jahre hinweg erhebliche Defizite ergeben. Zwei Weiterbildungsinstitute rechneten demgegenüber – auch bei teilweise hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Teil-nehmerzahlen – erhebliche Überschüsse ab, die auf nicht ordnungsgemäß zugeordnete Aufwendungen bzw. zu hoch festgelegte Entgelte schließen lassen. Insgesamt ist die Transparenz der Finanzierung von Weiterbildungsangeboten an den geprüften Hochschulen unzureichend.
Der Rechnungshof hat die Hochschulen aufgefordert, eine transparente und kostendeckende Finanzierung ihrer Weiterbildungsangebote zu gewährleisten und dabei Gemeinkostenzuschläge auf der Basis einer Vollkostenrechnung zu ermitteln und dem Hochschulhaushalt zuzuführen.
Weitere Beanstandungen, kurz notiert
Zu viel gekauft: Seit dem Jahr 2006 wird zur Vor- und Nachbereitung von Senatssitzungen und Sitzungen des Rats der Bürgermeister das IT-Verfahren SIDOK eingesetzt. Das übergeordnete Ziel, mit der Einführung von SIDOK auch Rahmenbedingungen für den landesweiten Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems zu schaffen, hat die hiermit beauftragte Senatsinnenverwaltung ohne nachvollziehbare Gründe aufgegeben. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs werden nur die Hälfte der von der Senatskanzlei beschafften Lizenzen in den Berliner Behörden genutzt, sodass vermeidbare Ausgaben von ca. 80 000 € jährlich anfallen (vgl. T 88 bis 96).
Doppelt bezahlt: Für die Ausrichtung des Internationalen Tanzfestes „Tanz im August“ gewährte die Kulturverwaltung einer landeseigenen Gesellschaft projektbezogene Fördergelder für Personal- und Mietaufwendungen von 64 800 € (2010 und 2011), obwohl diese Positionen bereits im Rahmen einer institutionellen Förderung finanziert wurden. Zwar hat die Verwaltung inzwischen Änderungen bei der Ausrichtung und Förderung des Tanzfestes vorgenommen, zu Unrecht gewährte Zuwendungen aber nicht zurückgefordert (vgl. T 118 bis 129).
Schlecht gemanagt: Eine Gesellschaft des Landes Berlin hat Dritten Flächen auf einem von ihr bewirtschafteten landeseigenen Grundstück zur Verfügung gestellt und dabei in erheblichem Umfang auf Nutzungsentgelte verzichtet. So hat sie Teile ihrer Schwimmhalle einem gewerblichen Vertragspartner zur Durchführung von Schwimmkursen unentgeltlich überlassen. Auch in weiteren Fällen forderte sie nicht – wie geboten – die jeweils ortsübliche Miete/Pacht und hat gestiegene Betriebskosten sowie Reinigungskosten teilweise nicht in Rechnung gestellt. Der Gesellschaft sind so allein für zwei Jahre Einnahmen von mehr als 240 000 € entgangen (vgl. T 141 bis 155).
Stark vergünstigt: Das Bezirksamt Spandau hat ohne rechtliche Verpflichtung und ohne nachvollziehbare Gründe zwei Erbbaurechtsverträge, die zu marktüblichen Konditionen geschlossen worden waren, rückwirkend zugunsten der Erbbaurechtsnehmer geändert. Der Erbbauzins wurde dabei deutlich verringert. Die Mindereinnahmen summieren sich für die Gesamtlaufzeit der beiden Verträge auf 380 000 € (vgl. T 257 bis 266).
Unter Wert verkauft: Die Freie Universität Berlin hat zwei von ihr nicht mehr benötigte landeseigene Grundstücke mit Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltungen veräußert. Infolge zahlreicher Versäumnisse im Verkaufsverfahren hat sie wirtschaftliche Potenziale nicht ausgeschöpft. Unter anderem hat sie das durchgeführte Bieterverfahren stark eingeschränkt und dem Verkauf eines der Grundstücke einen um mehr als 100 000 € zu niedrig ermittelten Verkehrswert zugrunde gelegt (vgl. T 267 bis 283).