Wie man im Alter handlungsfähig bleibt

Hände halten

Hände halten

von Hans Eblok

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Unter diesen Stichworten verbirgt sich oft die Vorstellung, man werde gleichsam entmündigt oder gebe seine angestammten Rechte unwiderruflich ab. Das ist aber bei weitem nicht so. Doch bereits ein Unfall , ein Schlaganfall oder andere Ereignisse können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen nicht mehr eigenverantwortlich gehandelt und sinnvoll entschieden werden kann. In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist also immer eine schriftliche Willenserklärung erforderlich.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Falle einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des oder der Betroffenen für ihn rechtswirksam handeln sollen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann also entschieden werden, wer für die betroffene Person Entscheidungen treffen darf oder sie bei Rechtsfragen vertritt.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen: Die Vollmacht gilt zwischen Vollmachtgebendem und Vollmachtnehmendem (sowie gegenüber Dritten, denen Erklärungen abzugeben sind) ab ihrer Ausstellung. Maßgeblich ist dabei das Vertrauen, welches der Vollmachtgebende der bevollmächtigten Person entgegen bringt, z. B. dass von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht wird, wenn eine Handlungsunfähigkeit eintritt.

Es können alle Angelegenheiten, wie z. B. Abschluss eines Heimvertrages, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten etc. übertragen werden.
Beschränkt sich die Vollmacht lediglich auf die Wahrnehmung von Bankgeschäften, spricht man von einer Bankvollmacht. Vollmachten über Konten, Depots, Schließfächer usw. sollten bei den Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese meist nur ihre eigenen Formulare anerkennen.

Eine Vollmacht sollte nur bei voller Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person erteilt werden und kann zudem notariell beurkundet werden. Das hat den Vorteil, dass die Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen geprüft wird und die Vollmacht beim Notar hinterlegt werden kann. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notarielle Vollmacht unumgänglich.

Über die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift des Vollmachtgebenden kostenpflichtig behördlich bestätigt werden.

Die bevollmächtigte Person kann nur mit dem Original der Vorsorgevollmacht tätig werden. Es gibt Bereiche wie z. B. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit, die trotz vorliegender Vollmacht zusätzlich eine richterliche Genehmigung erfordern.

Des Weiteren ist anzuraten, in der Vollmacht eine namentliche Ersatzbevollmächtigung zu erteilen, für den Fall, dass die ursprünglich bevollmächtigte Person dieser Aufgabe durch Krankheit oder eine andere schwerwiegende Verhinderung nicht nachkommen kann. Soll die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit haben, so muss dies aufgeführt werden.

Soll eine einzige Person Ihres Vertrauens mit allen Aufgaben betraut werden, die sonst in Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung getrennt sind, so kann eine Generalvollmacht erteilt werden. In dieser Vollmacht sollten alle Einzelheiten, genau wie in den einzelnen Dokumenten, genauestens festgehalten werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit nach §1896 BGB vom Betreuungsgericht zum Betreuenden bestellt werden sollen. Die betroffene Person kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall als gesetzliche Betreuende fungieren sollen. Die Betreuungsverfügung kommt auch in Frage, wenn man zwar keine Person als Bevollmächtigten benennen kann oder will, aber Gründe hat, eine gerichtlich kontrollierte Regelung seiner Angelegenheiten vorzuziehen. In dieser Verfügung können dann konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden, wie z. B. Arztwahl, Bestimmung einer ambulanten oder stationären Einrichtung, Vorgehensweise bei Wohnungsauflösung u.a.

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Man sollte aber den Wunschbetreuenden darüber informieren, um die Gewissheit zu haben, dass die Aufgabe auch übernommen wird.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung werden für den Fall, dass die Äußerungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsfähigkeit verloren geht, Wünsche hinsichtlich bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe schriftlich festgehalten. Es können, wie bei der Vorsorgevollmacht, eine oder mehrere Personen benannt werden, die die notwendigen Erklärungen abgeben sollen. Die darin benannten Wünsche, wie z.B. Ablehnung einer Behandlung mit lebensverlängernden Maßnahmen oder Begrenzung einer Behandlung lediglich auf Schmerzmedikation, sollten im Vorfeld mit einem Arzt oder einer Ärztin des Vertrauens besprochen werden. Ambulante Hospizdienste, die örtlichen Betreuungsvereine oder die Zentrale Anlaufstelle Hospiz (ZAH) bieten ebenfalls kostenfreie Beratung und Formulierungshilfen an.

Die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung besagt u. a., dass Betreuende und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit der betroffenen Person an dessen schriftliche Patientenverfügung gebunden sind. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen der verfügenden Person zur Geltung bringen.

Die Verfügung kann alle Krankheitsbilder oder –zustände umfassen. Sie ist in jederKrankheitsphase verbindlich, außer die betroffene Person ändert ihren Willen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine professionelle Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, ebenso eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.

Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verknüpfen. Der Betreffende kann entscheiden, ob und wie diese kombiniert werden sollen, um für ihn und seine Lebensverhältnisse eine möglichst weitgehende Vorsorgelösung zu verwirklichen.

Die Originale sollten gut zugänglich aufbewahrt werden und diejenigen informiert sein, die in der Vollmacht oder der Verfügung aufgeführt sind. Sie können auch im Notariat hinterlegt oder bei der Bundesnotarkammer registriert werden.

Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurde, wo sich das Original befindet und wer in diesem Falle zu informieren ist.

(Unter Verwendung des Informationsblattes Nr. 24 der Pflegestützpunkte Berlin)