Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln (PSM) in Haus-, Klein- und Siedlergärten (HuK)

Apfelspalier im Kleingarten

Im Haus-, Klein und Siedlergarten dürfen nur PSM angewandt werden, die

  1. für die Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zugelassen sind oder
  2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgelegt hat.

Diese Pflanzenschutzmittel tragen den Aufdruck “Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig”.

Eine Sachkundepflicht für die Anwendung von PSM, die für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, besteht für Freizeitgärtner nicht. Berufliche Anwender, die Pflanzenschutzmittel im Haus-, Klein und Siedlergarten im Rahmen einer Dienstleistung anwenden, müssen jedoch sachkundig sein.

Über Risiken für Mensch, Tier und Naturhaushalt, die von diesen Mitteln ausgehen können, sowie über die sachgerechte Anwendung wird der nichtberufliche Anwender beim Kauf durch das sachkundige Personal aufgeklärt.

Die seit 2013 geltenden Regelungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für nicht-berufliche Anwender und zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich finden sie hier:
Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) monatlich aktuell informieren. Informationen über in Deutschland gelistete Pflanzenstärkungsmittel werden hier ebenfalls vorgehalten.

Das Pflanzenschutzamt erreichen häufig Anfragen, wie mit alten Pflanzenschutzmitteln, restentleerten Packungen und Brüheresten umzugehen ist. Bei Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Gefahrstoffe, die nicht unkontrolliert in die Umwelt, besonders nicht in Gewässer gelangen dürfen.

  • Umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittel und Restmengen

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