Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsberechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen.
Überwachung von Bestimmungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Einzel-, Groß-, Online- und Versandhandel
Bild: Pflanzenschutzamt Berlin
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Käuferinformationsblatt über die Abgabe von PSM im Versand- und Internethandel