Nur für begründete Ausnahmefälle eröffnet die Härtefallklausel die Möglichkeit, von den Vorgaben der VwVBU abzuweichen. Beispielsweise ist eine Abweichung möglich, wenn keine umweltverträglichen Produkte für den Verwendungszweck beschaffbar sind oder die gebotene sparsame Mittelbewirtschaftung nicht gegeben ist.
Die Gründe für die Abweichung sind zu dokumentieren und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert zeitnah mitzuteilen, damit dieser Sachverhalt bei der Fortschreibung gegebenenfalls berücksichtigt werden kann.
Hierzu können Sie das Formblatt verwenden und ausgefüllt an Umweltvertr.Beschaffung@senmvku.berlin.de senden.