Die VwVBU gilt für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch die unmittelbare Landesverwaltung. Hierzu gehören insbesondere die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden und die Bezirksverwaltungen. Verpflichtet sind ferner zentrale Beschaffungsstellen gemäß § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit diese für das Land Berlin als öffentliche Auftraggeber:innen im Sinne des § 2 Absatz 1 BerlAVG tätig sind. Weitere Akteure haben sich darüber hinaus vertraglich oder sind über Förderbestimmungen zur Anwendung verpflichtet.
Nicht von der VwVBU erfasst werden Dienstleistungskonzessionen, wie die Pacht einer Kantine, die Verpachtung eines öffentlichen Grundstücks und Gebäudes mit der vertraglichen Verpflichtung, öffentliche Parkeinrichtungen zu betreiben oder die Vermietung/Verpachtung von Verkaufsstellen zum Prägen und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen.
Siehe auch Informationsangebot des Vergabeservice Berlin zum Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, in dem die Anwendung der VwVBU geregelt ist: