Nach § 7 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sind die öffentlichen Beschaffungsstellen der unmittelbaren Landesverwaltung verpflichtet, bei der Beschaffung ökologische Kriterien anzuwenden und dabei auch die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen, die ein Produkt von der Anschaffung bis zur Entsorgung verursacht. Die VERWALTUNGSVORSCHRIFT BESCHAFFUNG UND UMWELT – VwVBU regelt, wie die ökologischen Kriterien bei der Beschaffung angewendet werden.
Die VwVBU ist für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (netto) durch die unmittelbare Berliner Landesverwaltung bindend, bei Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto (sh. § 1 Absatz 6 i.V.m. § 7 Absatz 1 und 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes).
Die VwVBU enthält:
- Grundsätze der umweltverträglichen Beschaffung Abschnitt I
- Hinweise zur Anwendung von ökologischen Anforderungen für die Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (Abschnitt II). Die Umweltschutzanforderungen sind als Mindestkriterien sowie Vertragsbedingungen für viele Produkte und Dienstleistungen in Form von Leistungsblättern vorgegeben und können komplett in die Ausschreibungsunterlagen integriert werden (Anhang 1).
- Berechnungstools zur Ermittlung der Lebenszykluskosten für strombetriebene Geräte, Straßenfahrzeuge, Rechenzentren und Aufzüge (Anhang 2-6).
- Hinweise zur Anwendung von ökologischen Anforderungen für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt III)
- Im Abschnitt IV wird das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift geregelt.
Am 19. Oktober 2021 hat der Senat die Neufassung der VwVBU, u.a. mit neuen Leistungsblättern beschlossen, die zum 01. Dezember 2021 in Kraft trat.