Die Musikschule kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten eine Ermäßigung zum Unterrichtsentgelt gewähren. Ausschlaggebend sind primär die Einkommensverhältnisse der Antragstellenden.
Entgeltermäßigungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Entgeltermäßigung besteht nicht, da es sich um eine freiwillige Leistung des Landes Berlin handelt. Die vollständige Beantwortung der im Antrag enthaltenden Fragen ist erforderlich, damit die Ermäßigungsvoraussetzungen geprüft werden können. Werden Auskünfte verweigert, hat dies die Ablehnung des Antrages zur Folge.
Auf schriftlichen Antrag kann bei Vorlage der entsprechenden Nachweise in Kopie eine Ermäßigung in Höhe von 30% für Einzel- und Gruppenunterricht, bzw. Kursunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von mehr als 60 Minuten gewährt werden.
Jeder Unterrichtsvertrag kann grundsätzlich nur einmal ermäßigt werden.
Entgeltermäßigungen werden ausschließlich schriftlich gewährt.
Die Entgeltermäßigung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Die Gewährung einer Entgeltermäßigung erfolgt nur für die Dauer der Gültigkeit der eingereichten Nachweise/Bescheide – höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Bewilligung ist ein Folgeantrag unter Vorlage der entsprechenden Nachweise schriftlich zu stellen.
Die Musikschülerin/der Musikschüler ist verpflichtet, Änderungen, die die Gewährung von Ermäßigungen betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Sind die Voraussetzungen für eine Gewährung der Ermäßigung nicht mehr gegeben, wird die Gewährung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen widerrufen. Entgangene Entgelte werden vom Zeitpunkt des Widerrufs an nachgefordert.
Der Unterrichtsvertrag wird über die volle Entgelthöhe abgeschlossen. Der Wegfall einer Ermäßigung begründet kein Sonderkündigungsrecht des Unterrichtsvertrages.