Das Patientenrechtegesetz gibt im § 66 SGB V vor, dass Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen sollen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Einige Krankenkassen haben sogar eigene Beschwerdestellen eingerichtet, an die Sie sich als Versicherter wenden können.
Behandlungsfehler
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Es kommt vor, dass nach einer ärztlichen Behandlung keine oder nur eine geringe Besserung eintritt oder – in schwerwiegenden Fällen – bleibende körperliche Beeinträchtigen eintreten; Patienten sogar versterben. Betroffene und Angehörigen stellen sich dann die Frage, ob der behandelnde Arzt nach allen Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hat. Man spricht dann von einem vermuteten Behandlungsfehler.
Was kann man tun? Wer berät und unterstützt? Nachfolgend geben wir Ihnen Informationen zum Vorgehen bei der Vermutung einer Fehlbehandlung.
Patientenbeauftragte
- Tel.: (030) 9028-2010
- Fax: (030) 9028-3113
- E-Mail an die Patientenbeauftragte