Rechtliche Grundlage für die Arbeit und Aufgaben der Patientenfürsprecher sind § 30 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) und § 12 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG). Das LKG gibt vor: “Der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen. Er kann sich mit Einverständnis des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, denn sie unterliegen der Schweigepflicht.”
Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher in der Psychiatrie unterstützen zudem die Krankenhäuser durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich des therapeutischen Klimas. Sie helfen bei der Eingliederung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über psychische Erkrankungen.