Die 13 stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Partizipation werden für die Dauer von drei Jahren gewählt (siehe § 17 Abs. 5 PartMigG). Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.
Nach dem Partizipationsgesetz soll sich die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft in der Zusammensetzung des Landesbeirats widerspiegeln.
Das Gesetz sieht vor, dass unter den gewählten Mitgliedern des Landesbeirats eine Vertretung der Aussiedler*innen, eine Vertretung geflüchteter Menschen und eine Vertretung einer Selbstorganisation lesbisch, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher (LSBTI) Menschen mit Migrationsgeschichte gewährleistet ist. Außerdem soll sich die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten im Landesbeirat widerspiegeln und mindestens die Hälfte der Mitglieder im Landesbeirat Frauen sein. Damit diese Vorgaben erfüllt werden, sieht die Wahlordnung entsprechende Quotierungen vor. Die Personen können bei ihrer Bewerbung angeben, ob und welche dieser Vertretungen sie sein können. Diese Angabe ist nicht öffentlich, sie ist nur für die mit der Wahl befassten Personen einsehbar, es sei denn die Person möchte sie bei ihrer Bewerbung öffentlich machen.
Drei Sitze im Landesbeirat sind für in besonderem Maße durch Rassismus diskriminierte Gruppen vorbehalten. Hiermit meint der Gesetzgeber Schwarze Menschen und Menschen afrikanischer Herkunft, jüdische Menschen und muslimische Menschen sowie Roma und Sinti. Ihre Sitze werden jeweils über eine eigene Wahlliste vergeben, die Vertretung der Roma und Sinti wird durch den Beirat für die Angelegenheiten der Roma und Sinti benannt. Mit den drei Listen für Vertretungen der besonders von Rassismus diskriminierten Gruppen wird sichergestellt, dass diese ihr (Erfahrungs-)Wissen als Expert*innen in die Arbeit des Beirats einbringen. Für diese Listen kommt es auf die Selbstbeschreibung der Kandidierenden an, bei jüdischen und muslimischen Menschen ist dies unabhängig von Religiosität oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinde.
Wahlberechtigt sind Selbstorganisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte, die bei der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration in der öffentlichen Liste eingetragen sind, sowie je eine Vertretung von Menschen mit Migrationsgeschichte aus den Bezirksbeiräten für Partizipation und Integration. Die wahlberechtigten Selbstorganisationen und Vertretungen der Bezirksbeiträte erhalten jeweils einen Wahlschein, der sie zur Teilnahme an der Wahl berechtigt.