Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen

Übersicht

Darf im Freien weiter geraucht werden?

Im Freien, z. B. auf Märkten, auf Sportplätzen, in offenen Sportstadien, Freilichttheatern, bleibt das Rauchen weiterhin erlaubt. Dort ist die Schadstoffkonzentration im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer und ein ausreichender Luftaustausch gegeben.

Ist das Rauchen bei Sport- und Kultur- und Freizeitveranstaltungen verboten?

Ja. Das Rauchen ist in allen Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen verboten.
Zu diesen Einrichtungen zählen u. a. Sport- und Schwimmhallen, Bowlingcenter, Kinos, Theater, Ausstellungen, Museen, Internetcafés, Spielhallen und Spielcasinos.
Wenn in diesen Einrichtungen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerblich angeboten werden, sind für diese Bereiche die Regeln des Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten anzuwenden.

Mann mit Beutel im Supermarkt

Ist das Rauchen in Einkaufzentren verboten?

Nach § 12 der Betriebs-Verordnung vom 10.Oktober 2007 sind das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten; dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht werden. Diese Bereiche fallen jedoch unter das Nichtraucherschutzgesetz, wenn die übrigen Voraussetzungen des Gaststättenbegriffs erfüllt werden. Insbesondere also in Restaurants, (Steh-) Cafés und Imbisse sowie in Bäckereien, Tabakwaren- und Zeitungsläden, in denen z. B. Kaffee oder belegte Brötchen verkauft werden, ist das Rauchen innerhalb der Einkaufszentren nicht erlaubt.

Besteht auch für Hotels ein Rauchverbot?

Für Hotels (und ähnliche Beherbergungseinrichtungen) sieht das Nichtraucherschutzgesetz ein generelles Rauchverbot nicht vor. Jedoch unterliegen die gastronomischen Bereiche in Hotels (wie z.B. Restaurants, Bars, Cafés) den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten. Darüber hinaus sind auch z. B. Aufführungen, Veranstaltungen, Events, Bälle und Tagungen in Hotels vom Nichtraucherschutzgesetz betroffen.
Entweder sind diese Aufführungen, Veranstaltungen usw. entsprechenden Regelbereichen des Nichtraucherschutzgesetzes direkt zuzuordnen, wie z. B. Kulturveranstaltungen, oder sie unterliegen den Nichtraucherschutzregelungen des Gastronomiebereiches, wenn auch Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerblich angeboten werden.

Sind Dienstleistungseinrichtungen vom Nichtraucherschutzgesetz betroffen?

Nein. Nur wenn diese Einrichtung einem der im Gesetz genannten Regelbereiche (öffentliche Einrichtungen, Kultur, Freizeit, Sport usw.) zuzuordnen ist (wie z. B. Fitnesszentren, Bowlingcenter den Sporteinrichtungen) oder wenn dort Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerblich angeboten werden, finden die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Anwendung.

Wodurch kann die Umsetzung des Rauchverbotes in der Behörde unterstützt werden?

Empfehlenswerte Maßnahmen sind:
  • Festlegung von Regelungen zum Nichtraucherschutz, auch im Umgang mit Verstößen im Rahmen einer Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung,
  • Information der Beschäftigten und der Besucherinnen und Besucher (E-Mails, Informationsblätter‚ Aushänge);
  • Beschilderung an den Ein- und Ausgängen;
  • Informationen und Aktionen zum Thema Passivrauchen
  • Angebote und Informationen zur Raucherentwöhnung;
  • Schaffung einer zumutbaren Möglichkeit des Rauchens außerhalb des Gebäudes oder der umschlossenen Räume.

Wer hat bereits Erfahrungen mit der Umsetzung eines Rauchverbotes in der Behörde und kann Auskunft zur praktischen Umsetzung geben?

Ansprechpartnerin für Behörden bei praktischen Umsetzungsfragen des betrieblichen Nichtraucherschutzes ist Frau Roswitha Golz in der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Telefon: (030) 9028-2007.