Die Regelungen zum Nichtraucherschutz beziehen sich auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume, die der Öffentlichkeit oder auch nur begrenzten Personenkreisen öffentlich zugänglich sind. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder Zugangsrechte an.
Geschlossene Räume sind solche, die von Dach und Wänden umschlossen sind, unabhängig vom Baumaterial (also auch Mehrzweckhallen und Zelte) und unabhängig davon, ob der Bau dauerhaft oder vorübergehend errichtet wurde.
Veranstaltungen im Freien, in Biergärten, Sportplätzen und in Sportstadien sind somit vom Berliner Nichtraucherschutzgesetz nicht betroffen.
Das Rauchverbot gilt in folgenden Bereichen:
- im Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhaus von Berlin
- in öffentlichen Einrichtungen, z.B. Behörden der Berliner Verwaltung und Gerichten
- in Gesundheitseinrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Tageskliniken, Institutsambulanzen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z.B. Theatern, Kinos, Museen, Spielhallen, Spielcasinos, Internetcáfes
- in Sporteinrichtungen
- in Bildungseinrichtungen, z. B. Hoch- und Fachhochschulen sowie Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung
- in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- in Heimen
- in Gaststätten, einschließlich Diskotheken und Clubs
- in Verkehrsflughäfen
Bereits seit mehreren Jahren besteht zudem in Schulen und Kindertagesstätten sowie auf dem dazugehörigen Gelände ein absolutes Rauchverbot (Schulgesetz für das Land Berlin vom 26.02.2004, Kindertagesförderungsgesetz vom 23.06.2005).