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Konsumcannabisgesetz - FAQ: Forschung
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Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) regelt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (vgl. §15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Dies gilt für legale Drogen, illegale Drogen und Medikamente gleichermaßen und hat sich durch die Legalisierung von Cannabis nicht verändert.
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (vgl. §7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) plädiert in einer Pressemitteilung zur Legalisierung von Cannabis dafür, Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich zu behandeln. In beiden Fällen müssen ein Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein (NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung (dguv.de)). Angesichts der Legalisierung von Cannabis ist eine gute Aufklärung auch im betrieblichen Kontext wichtig. Hilfreich können auch betriebliche Regelungen (insbesondere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Suchtprävention) sein.