Betäubungsmittelgesetz

Ampullen, Spritzen und Tabletten liegen auf einem Tisch

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) ist ein Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Das Gesetz soll die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, aber auch den Missbrauch von Betäubungsmitteln und das Entstehen einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich ausschließen.

Das Betäubungsmittelgesetz ordnet eine strenge Kontrolle für Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und Erwerb von Betäubungsmitteln durch die Behörden an. Alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III dieses Gesetzes aufgelistet werden, werden als Betäubungsmittel bezeichnet. Alkohol und Nikotin werden nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.

Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG (Umgang mit Cannabisprodukten)

In der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG der Senatsverwaltungen für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sowie der damalige n Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 25. März 2020 ist zum Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) Folgendes geregelt:
  • Ist eine Person im Besitz von bis zu 10 Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt.
  • Handelt es sich um Mengen von mehr als 10 Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.

Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Zudem geht eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann, wenn die oder der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragen möchte, Probleme bereiten.

Unter welchen Umständen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu 10 Gramm – nicht einstellen, in Fällen, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist (Fremdgefährdung). Das ist regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn

  • Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf
    Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
  • Betäubungsmittel vor besonders schutzbedürftigen Personen (zum Beispiel Kindern, Jugendlichen) oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime) erworben, besessen oder konsumiert werden,
  • die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig ist.

Eine Fremdgefährdung besteht regelmäßig darüber hinaus auch dann, wenn

  • Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die auf Grund ihres Zwecks des besonderen Schutzes bedürfen (insbesondere öffentliche Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Krankenhäuser oder Kasernen) erworben, besessen oder konsumiert werden,
  • die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt,
  • die Tat im Justiz- oder Maßregelvollzug begangen wird oder
  • die Tat von einer Person begangen wurde, die mit dem Vollzug des
    Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist.

§ 31 a BtMG im Wortlaut

Therapie statt Strafe

Gemäß § 35 und § 36 Betäubungsmittelgesetz gibt es die Möglichkeit, die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Jugendrichter bei Jugendlichen) erforderlich.
Eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen finden Sie auf den Seiten der Landesstelle Berlin für Suchtfragen e. V. und in der Broschüre “Sucht, Drogen – Rat & Hilfe”: