In der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG der Senatsverwaltungen für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sowie der damalige n Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 25. März 2020 ist zum Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) Folgendes geregelt:
- Ist eine Person im Besitz von bis zu 10 Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt.
- Handelt es sich um Mengen von mehr als 10 Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.
Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Zudem geht eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann, wenn die oder der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragen möchte, Probleme bereiten.
Unter welchen Umständen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt?
Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu 10 Gramm – nicht einstellen, in Fällen, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist (Fremdgefährdung). Das ist regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn
- Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf
Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
- Betäubungsmittel vor besonders schutzbedürftigen Personen (zum Beispiel Kindern, Jugendlichen) oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die regelmäßig von diesen Personen aufgesucht werden (insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime) erworben, besessen oder konsumiert werden,
- die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig ist.
Eine Fremdgefährdung besteht regelmäßig darüber hinaus auch dann, wenn
- Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die auf Grund ihres Zwecks des besonderen Schutzes bedürfen (insbesondere öffentliche Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Krankenhäuser oder Kasernen) erworben, besessen oder konsumiert werden,
- die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt,
- die Tat im Justiz- oder Maßregelvollzug begangen wird oder
- die Tat von einer Person begangen wurde, die mit dem Vollzug des
Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist.
§ 31 a BtMG im Wortlaut