Das im Jahr 2022 beschlossenen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) verfolgt das Ziel, klimaschädliche Treibhausgasemissionen wirksam zu reduzieren. Daher soll der Anreiz zu einem klimaschonenden Brennstoffverbrauch künftig entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt werden. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieterinnen und Mieter zum Energiesparen und Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen motivieren.
Bei Denkmalen können die Möglichkeiten der Vermieterseite zur energetischen Sanierung eingeschränkt sein. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Sonderreglung für Denkmale vor. Denkmalgeschützte Gebäude können in vielen Fällen energetisch deutlich verbessert werden und sollten immer gesamtheitlich betrachtet werden. Geeignete Fachplanerinnen und Fachplaner wie zum Beispiel Energieberater oder Energieberaterinnen für Baudenkmale (siehe: https://ext.wta-gmbh.de/suche-nach-energieberatern-1) unterstützen, ein individuelles Konzept zur Steigerung der Energieeffizienz zu erarbeiten. Die Denkmalbehörden stehen für die denkmalfachliche Beratung und Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit zur Seite. Ist eine wesentliche energetische Verbesserung am Gebäude nicht denkmalverträglich umsetzbar ist, kann ein Nachweis im Sinne des § 9 CO2KostAufG erbracht werden.
Weitere Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz können dem Hinweisblatt entnommen werden.