Fragen Sie nach Mehrweggeschirr – Sie haben seit 2023 ein Recht darauf!
Bild: KlimaWerkstatt Spandau/Bert Odenthal
Seit 01. Januar ist das Anbieten von Mehrweggeschirr im Außerhausverkauf von Restaurants, Bäckereien und Imbissen endlich Pflicht. Die Umsetzung des Gesetzes läuft noch schleppend. Eine Stichprobe von Greenpeace bei 687 Betrieben (Anfang 2023) kam zu dem Ergebnis, dass sich über die Hälfte (52%) noch nicht an die Mehrwegpflicht hält. Umso wichtiger ist es, dass Sie, liebe Leser:innen, in der Gastronomie beim Takeaway-Einkauf immer nach dem Mehrweg-Angebot fragen und freundlich auf die neue Regelung zur Vermeidung von Einweggeschirr hinweisen. Nur wenn viele Kund:innen das Angebot nachfragen und annehmen, werden die Gastronom:innen es anbieten und damit tatsächlich Ressourcen gespart.
Nutzen Sie Ihr Recht und bestellen Sie Ihr Essen in Mehrweggeschirr aus dem angebotenen Pfandsystem.
Wählen Sie bevorzugt Gastronom:innen, die sich einem Pfandsystem angeschlossen haben, das es Kund:innen ermöglicht, das Geschirr auch bei anderen teilnehmenden Geschäften zurückzugeben. Wie viele Ressourcen gespart werden könnten, wird beim Blick auf die Zahlen deutlich: Jeden Tag werden in Berlin ca. 460.000 Einweg-Kaffee-Becher verbraucht und danach weggeworfen. Bei deren Herstellung entstehen täglich 13,8 t CO2, werden 7 Bäume gefällt und 230.000 Liter Wasser verbraucht. Die Auswirkungen auf Klima und Umwelt sind enorm und wären leicht zu vermeiden: Fragen Sie nach Mehrweggeschirr!
Die Chancen und Lücken der Mehrwegpflicht: Genau genommen handelt es sich lediglich um eine Mehrweg-Angebots-Pflicht. D.h. Gastronomen sind verpflichtet ihren Kund:innen im Außerhausverkauf zumindest eine Mehrweg-Verpackung anzubieten, die nicht teurer sein darf, als die Einweg-Variante. Zwei Ausnahmen von dieser Reglung, die Sie kennen sollten, um entsprechend zu handeln.
- Für kleine Unternehmen: Wenn die Verkaufsfläche kleiner als 80 qm ist und das Unternehmen weniger als 5 Mitarbeitende hat, muss kein eigenes Mehrwegangebot geschaffen werden. Allerdings müssen von Kunden selbst mitgebrachte Gefäße immer befüllt werden. Denken Sie also daran Ihr privates Mehrweggefäß mitzubringen!
- Die Pflicht zum Angebot einer Mehrweg-Alternative gilt nur, wenn der Verkauf sonst in Plastikverpackungen erfolgen würde. Papier- und Aluminiumverpackungen sind nicht betroffen. Allerdings zählen auch Verpackungen, die mit Plastik beschichtet sind, als „Plastikverpackungen“.
Fragen Sie nach, ob Ihr privates Mehrweggefäß befüllt wird, und vermeiden Sie Papier- und Aluminiumverschwendung!