Wenn Eltern das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind
- nicht ausüben können (beispielsweise bei sehr schwerer Erkrankung)
oder - nicht ausüben dürfen (beispielsweise, wenn die Kindesmutter selbst minderjährig ist oder das Familiengericht ihr das Recht zur elterlichen Sorge entzogen hat),
wird ein Vormund bestellt.
Er ist dann anstelle der Eltern der gesetzliche Vertreter des Kindes. Gibt es keinen geeigneten Einzelvormund (beispielsweise ein Elternteil einer minderjährigen Kindesmutter), wird das Jugendamt vom Familiengericht damit beauftragt.
Der Amtsvormund kümmert sich durch persönlichen Kontakt zum Kind und durch die Wahrnehmung rechtlicher Aufgaben um die Verbesserung der Situation und Entwicklungsmöglichkeiten der ihm anvertrauten Minderjährigen.
Vormundschaft bedeutet die vollständige gesetzliche Vertretung für Minderjährige, wenn die elterliche Sorge nicht ausgeübt werden kann oder darf.
Eine Pflegschaft betrifft nur einen oder ausgewählte Teile der gesamten elterlichen Sorge (beispielsweise das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden oder die Gesundheitssorge).
Die Vormundschaft oder Pflegschaft soll nicht von Dauer sein. Daher wird die Vormundschaft oder Pflegschaft regelmäßig auf ihre Notwendigkeit überprüft.