Das Basiselterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten vierzehn Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Es soll das aufgrund der Geburt des Kindes ausfallende Erwerbseinkommen teilweise ersetzen und wird innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate eines Kindes gezahlt. Es beträgt mindestens 300,00 € und höchstens 1.800,00 €. Eltern haben einen Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Wenn bei mindestens einem Elternteil eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, hat das Elternpaar einen Gesamtanspruch auf vierzehn Lebensmonate Elterngeld. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Der andere Elternteil muss mindestens für zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Dies führt dazu, dass das Elterngeld nicht die gesamten ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes abdeckt.
Zu früh geborene Kinder; gilt ausschließlich für Geburten ab dem 01.09.2021:
Die Eltern haben einen gemeinsamen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Abweichend hiervon beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
- mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Wichtig für Geburten ab dem 01.04.2024:
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. Abweichend vorgenannter Erläuterung können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten, ggf. bei Geschwisterkindern mit einer Behinderung beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Bitte beachten Sie hierzu die § 4 Absatz 6 BEEG sowie die darin genannten gesetzlichen Grundlagen.
Die Regelungen zum Basiselterngeld und Elterngeldplus gelten entsprechend. Das bedeutet, ab dem Ende des Bezugszeitraums für das Basiselterngeld muss Elterngeld in aufeinanderfolgenden Monaten ohne Unterbrechung bezogen werden.
Der Bezug von Elterngeld ist maximal bis zu 32 Monaten möglich.