Bundeselterngeld

Ein Antrag auf Elterngeld wird ausgefüllt

Hinweise zur Kontaktaufnahme

Eine persönliche Vorsprache für die Beantragung von Elterngeld oder zur Beratung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Kontaktdaten finden Sie in der unten stehenden Zuständigkeitsliste.

Sie können von Montag bis Donnerstag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr Ihre zuständige Sachbearbeitung für eine Beratung bzw. eine Terminabsprache telefonisch erreichen.

Informationen zum Bundeselterngeld

  • Anspruchsvoraussetzungen

    Einen Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

  • Basiselterngeld

    Das Basiselterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten vierzehn Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Es soll das aufgrund der Geburt des Kindes ausfallende Erwerbseinkommen teilweise ersetzen und wird innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate eines Kindes gezahlt. Es beträgt mindestens 300,00 € und höchstens 1.800,00 €. Eltern haben einen Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Wenn bei mindestens einem Elternteil eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt, hat das Elternpaar einen Gesamtanspruch auf vierzehn Lebensmonate Elterngeld. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Der andere Elternteil muss mindestens für zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Dies führt dazu, dass das Elterngeld nicht die gesamten ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes abdeckt.

    Zu früh geborene Kinder; gilt ausschließlich für Geburten ab dem 01.09.2021:

    Die Eltern haben einen gemeinsamen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Abweichend hiervon beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

    1. mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
      13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
    2. mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
      14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
    3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
      15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
    4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
      16 Monatsbeträge Basiselterngeld.

    Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.

    Wichtig für Geburten ab dem 01.04.2024:

    Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. Abweichend vorgenannter Erläuterung können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten, ggf. bei Geschwisterkindern mit einer Behinderung beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
    Bitte beachten Sie hierzu die § 4 Absatz 6 BEEG sowie die darin genannten gesetzlichen Grundlagen.

    Die Regelungen zum Basiselterngeld und Elterngeldplus gelten entsprechend. Das bedeutet, ab dem Ende des Bezugszeitraums für das Basiselterngeld muss Elterngeld in aufeinanderfolgenden Monaten ohne Unterbrechung bezogen werden.
    Der Bezug von Elterngeld ist maximal bis zu 32 Monaten möglich.

  • ElterngeldPlus

    Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Es richtet sich vor allem an Eltern, die früher wieder in die Berufstätigkeit zurückkehren möchten und Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit beziehen. Es kann aber auch bezogen werden, wenn man keine Teilzeittätigkeit ausübt. Statt einem Monat Basiselterngeld besteht die Möglichkeit, zwei Monate ElterngeldPlus zu beziehen. Dieses berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Dafür verdoppelt sich der Zahlungszeitraum. Es kann auch über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden. Um Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat mindestens von einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen werden.

  • Partnerschaftsbonus

    Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus bietet die Möglichkeit, vier weitere Monate ElterngeldPlus zu beziehen, wenn beide Elternteile gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

    Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt für den Anspruch des Partnerschaftsbonus folgendes:

    Wenn beide Elternteile

    • nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und
    • die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

    hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).

    Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.
    Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.

  • Antragstellung

    Die Antragstellung muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle erfolgen. Zuständig ist die bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Antragsformular (siehe Downloadbereich),
    • Geburtsbescheinigung im Original vom Standesamt
    • Personalausweise beider Elternteile (Vor- und Rückseite) bzw. Reisepass und Meldebescheinigung,
    • bei Nicht-EU-Bürgern Aufenthaltstitel incl. des Zusatzblattes soweit vorhanden,
    • Nachweis des nichtselbständigen Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn des Mutterschutzes durch die jeweiligen Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers,
    • Nachweis über das Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt,
    • Nachweis des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach der Geburt,
    • Vereinbarung über die Elternzeit sowie ggf. eine Bestätigung des Arbeitgebers über die wöchentliche Arbeitszeit und das Nettoeinkommen bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld,
    • Nachweis des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit durch Steuerbescheid des Veranlagungszeitraumes/Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes,
    • Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes

    Im Zuge der Prüfung des jeweiligen Vorganges, können weitere Unterlagen benötigt werden. Eine ausführliche Auflistung von notwendigen Unterlagen kann dem Antragsvorblatt entnommen werden.

Formulare Elterngeld

  • Vorblatt zur Antragstellung

    PDF-Dokument (119.4 kB)
    Dokument: Jugendamt Pankow

Bundeseinheitliche Anträge auf Elterngeld

  • Elterngeldantrag für Geburten bis 31.03.2024

    PDF-Dokument (1.7 MB)
    Dokument: BMFSFJ

  • Elterngeldantrag für Geburten ab 01.04.2024

    PDF-Dokument (605.2 kB)
    Dokument: BMFSFJ

  • Berliner Änderungsantrag auf Elterngeld

    Sie haben bereits einen Antrag gestellt und möchten nun den Bezugszeitraum oder weitere Angaben ändern.

    PDF-Dokument (1.5 MB)
    Dokument: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Zuständigkeitsliste

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsdatum des Kindes.
Für noch nicht geborene Kinder gilt bis zum tatsächlichen Geburtsdatum der voraussichtliche Geburtstermin.

  • Ansprechpartner

  • Gruppenleitung

    Frau Hidde
    Raum: 31A
    Telefon: (030) 90295-7832

  • 1.- 3. des Monats

    Frau Trost
    Raum: 22
    Telefon: (030) 90295-7483

  • 4. und 6. des Monats

    Frau Falk
    Raum: 22
    Telefon: (030) 90295-7429

  • 7. bis 9. des Monats

    Frau Schiller
    Raum: 19A
    Telefon: (030) 90295-7520

  • 10.-12. des Monats

    Frau Liebsch
    Raum: 21A
    Telefon: (030) 90295-7573

  • 13. bis 15. des Monats

    Frau Notroff-Schulze
    Raum: 23
    Telefon: (030) 90295-7599

  • 16. des Monats
    + Kosteneinziehung
    + EU Sachverhalte
    und OWiG Angelegenheiten

    Frau Nguyen
    Raum: 23A
    Telefon: (030) 90295-7475

  • 17. des Monats
    + Stellvertretende Gruppenleitung
    + Kosteneinziehung
    + EU Sachverhalte
    und OWiG Angelegenheiten

    Frau Heß
    Raum: 25
    Telefon: (030) 90295-7572

  • 18. bis 19. des Monats

    Frau Nagel
    Raum: 30
    Telefon: (030) 90295-7836

  • 20.-22. des Monats

    Herr van Holt
    Raum: 31
    Telefon: (030) 90295-7673

  • 23.-25.. des Monats

    Frau Brunsberg
    Raum: 32
    Telefon: (030) 90295-7834

  • 26.-28. des Monats

    Frau Dübner
    Raum: 35
    Telefon: (030) 90295-7436

  • 29.-31. des Monats

    Frau Ehrhardt
    Raum: 36
    Telefon: (030) 90295-7542