Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausbezahlt.
Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird beurteilt nach Größe der Wohnung in m², der beheizten Gebäudefläche, dem Heizenergieträger (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) und der Art der Warmwassererzeugung (zentral/dezentral).
Grundlage hierfür sind die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gem. § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII im Land Berlin (AV-Wohnen).
Zu den Kosten der Unterkunft zählen insbesondere
- die zu zahlende Miete
- anfallende Nebenkosten
- Kosten der Heizung.
Bei Wohnungs- oder Hauseigentum zählen zu den Kosten der Unterkunft die damit verbun-denen Belastungen (angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohnge-bäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Die Tilgungsraten sind hierbei in der Regel ausgeschlossen und müssen selbst aufgebracht werden oder können in Abstimmung mit dem Kreditinstitut tilgungsfrei gestellt werden.
Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geld auch entsprechend verwenden, kann der Träger Zahlungen auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten leisten.
Beachten Sie bitte:
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom bisher örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.