Sachleistungen als Regelleistungen

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Die Regelleistungen können in voller Höhe oder auch anteilig als Sachleistungen (Gutscheine) erbracht werden, wenn die Zweckbestimmung der Leistungen nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mit unwirtschaftlichem Verhalten Hilfebedürftigkeit verursacht wird. Unwirtschaftliches Verhalten liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht gleichmäßig in dem Monat, für den sie gedacht sind, verbraucht werden oder die Lebensführung des Leistungsempfängers nicht der Höhe der ihm gewährten Leistungen angemessen ist.