Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).
Diese Aufschläge zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn sie zu folgenden Personengruppen zählen:
- werdende Mütter
Der Anspruch besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche. Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durch den Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) berechnet.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% der individuell zustehenden Regelleistung.
- Alleinerziehende
Alleinstehende, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Der Mehrbedarf kann ab dem Tag der Entbindung beansprucht werden.
Die Höhe dieses Anspruchs orientiert sich an der Anzahl der Kinder und deren Alter:
36 % bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren oder je 12 % für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 % der individuell zustehenden Regelleistung.
- Menschen mit Behinderung
Wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35 % der individuell zustehenden Regelleistung.
- Personen die einer kostenaufwendige Ernährung bedürfen
Diesen Mehrbedarf erhalten Personen, welche aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn seine Notwendigkeit aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist (z.B. ärztliche Bescheinigung).