Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Dabei ist nicht von der Einzeleinnahme auszugehen, sondern von der Gesamtsumme aller im Monat zufließenden, anrechenbaren Einkommen. Deshalb sind auch Einkommen unter 100 Euro anzuzeigen.
Dieser Grundfreibetrag deckt alle mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten ab (z.B. Beiträge zu Versicherungen oder Fahrtkosten). Erst bei einem Bruttoeinkommen von über 400 Euro monatlich können – bei Nachweisführung – höhere Aufwendungen anerkannt werden.
Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegen, beläuft sich der Freibetrag auf 20 Prozent. Liegt das Einkommen über 1.000 Euro, ist für den übersteigenden Betrag ein Freibetrag von 10 Prozent zu gewähren.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Leistungsberechtigte ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Leistungsberechtigte mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.