Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II, wenn sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befindet. Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre, und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen).
Keine Leistungen erhalten Personen, die Altersrente beziehen oder sich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung oder in Haft befinden. Auch Auszubildende, Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Studenten und Empfänger von Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (Ausnahme Mietzuschuss) erhalten in der Regel keine Leistungen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitssuchende, welches Sie sich auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit downloaden können.