Bereits ab der Beantragung einer Leistung und auch während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die im Antrag abgefragt werden, also für die Leistung bedeutsam sind. Sind Auskünfte Dritter erforderlich, müssen Sie deren Erteilung zustimmen. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, müssen Sie diese benennen oder vorlegen. Auf Verlangen des Trägers müssen Sie auch persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen.
Dabei sind nicht nur Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mitzuteilen. Vielmehr umfasst diese Verpflichtung auch die Mitteilung der Änderungen bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller kann diese Information weitergeben und jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter alle späteren Änderungen unaufgefordert und sofort mitzuteilen.
Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt und Überzahlungen vermieden werden.
Ergeben sich Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente und Ähnliches, besteht Ihre Mitteilungspflicht über das Ende des Leistungsbezuges hinaus.
Auch wenn Sie im Zweifel sind, ob eine Änderung für den Leistungsanspruch bedeutsam ist, unterrichten Sie uns bitte.