Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld

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Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) reformiert und das Bürgergeld eingeführt.

Das Merkblatt Bürgergeld informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – zu erhalten.

Weitere Informationen enthält das Handbook Germany, welches ein gemeinsames Angebot des BMI und der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist.

Auf dieser Internetseite finden sich ab sofort auch mehrsprachige Informationen zum Bürgergeld (8 Sprachen). Am Ende der Seite kann zwischen mehreren Sprachen ausgewählt werden, in denen die Fragen und Antworten zum Bürgergeld angezeigt werden. Das Angebot wird laufend erweitert.

Regelbedarf

Der Regelbedarf ist ein Teil des Bürgergeldes. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Bürgergeld vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Zum Bürgergeld gehören auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Die Regelungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Land Berlin sind in den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV Wohnen) zu finden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeits und Soziales.

Umzug
Ferner haben wir eine zusammenfassende Information für Sie bereitgestellt, wenn Sie sich über Fragestellungen zu einem möglichen Umzug informieren wollen.

  • Hinweis für Kunden mit Antrag

    PDF-Dokument (290.1 kB) - Stand: Januar 2024

Allgemeine Hinweise

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können, oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld. Dieses kann auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen gewährt werden.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit anspruchsberechtigten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Bürgergeld erhalten.

Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre, und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen).
Sind Sie nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt, so schließt das Ansprüche nach dem SGB II aus.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Anspruchsvoraussetzungen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Einkommen und Vermögen

Das Bürgergeld ist eine bedarfsabhängige Leistung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit. Diese wiederum bemisst sich nach dem Bedarf abzüglich dem anzurechnenden Einkommen/Vermögen.

Zum Einkommen gehören alle Geldleistungen, die im Bedarfszeitraum zufließen und nicht zum Vermögen zählen. Es wird das Einkommen aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt.
Zum Einkommen zählen (Aufzählung nicht abschließend):
• Erwerbseinkommen aus einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
• Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld
• Sozialleistungen, z.B. Kindergeld, Renten
• Miet- und Pachteinnahmen
• Kapitaleinkünfte, z.B. Zinsen
• Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschussleistungen

Nicht alle Einkünfte werden auf den SGB II-Hilfebedarf angerechnet. Zeigen Sie aber bitte immer jedes Einkommen an. Wir werden dann prüfen, ob es sich bei der Einkommensart um ein sog. privilegiertes Einkommen handelt, d.h. um ein Einkommen, das aufgrund einer besonderen Zweckbindung nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden soll.

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.
Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Einkommen und Vermögen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.