Aufenthaltstitel notwendig
Gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und eine erkennungsdienstliche Behandlung, also eine zweifelsfreie Klärung der Identität, oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR).
Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen zum Bezug der Grundsicherung wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegen.
Dabei kümmern wir uns gemeinsam mit Ihnen z.B. um folgende Bereiche:
- Neuantragsbearbeitung/Leistungsbewilligung
- Wahl der Krankenkasse
- Kostenübernahme für Wohnheime
- Unterstützung bei der Suche nach eigenem Wohnraum
- Arbeitssuche
- Qualifizierung
- Sprachförderung
- und vieles mehr
Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter Kontakt.