Prüfung von Ordnungswidrigkeiten, Unterhalt und Ermittlungsdienst

Gesetz

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Im Rechtskreis SGB II verfolgen die Jobcenter und die zugelassenen kommunalen Träger die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 SGB II in eigener Zuständigkeit, soweit sie in ihrem fachlichen Zuständigkeitsbereich begangen wurden.

Die Erfüllung dieser Aufgabe wird im Jobcenter Berlin Tempelhof Schöneberg durch das OWi-Team (Team 753-Owi) gewährleistet. Diesem obliegt u.a. die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 SGB II und Straftaten des Leistungsmissbrauchs und der Urkundenfälschung, die Bearbeitung von Anzeigen über vermuteten Leistungsmissbrauch und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Zuwiderhandlung gegen eine verwaltungsrechtliche Vorschrift. Damit diese Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, muss sie im Gesetz mit einer Geldbuße bedroht sein. Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat besteht darin, dass der Schuldvorwurf, der den Täter trifft, bei einer Straftat wesentlich stärker ist, als bei einer Ordnungswidrigkeit. Grundsätzlich setzen die meisten Straftatbestände Vorsatz voraus. Dementsprechend sind auch die Rechtsfolgen bei der Straftat schwerwiegender als bei einer Ordnungswidrigkeit.

Unterhalt - Puzzle aus Geldscheinen

Unterhalt

Soweit ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht geltend machen kann oder könnte, gehen diese Ansprüche zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Grundsicherungsträger (hier das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg) über (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB II), sofern die Einschränkungen des § 33 Abs. 2 SGB II nicht vorliegen.

Für die Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche und die Einziehung von Unterhalt einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist ein spezielles Team (T 753 UH) zuständig, das für den Leistungsbereich des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg tätig wird.

Ermittlungsdienst

Außenermittlungen – insbesondere Hausbesuche – können für das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) erforderlich werden.

Im Rahmen des Außendienstes soll insbesondere geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen, beziehen oder bezogen haben, vorliegen bzw. vorlagen. Dabei sollen Sachverhalte überprüft werden, die nicht allein aufgrund der Aktenlage beurteilt werden können.

Aufgabe des Außendienstes ist es, nicht Rechtsansprüche zu mindern, sondern verbesserte Voraussetzungen für zweckentsprechende und bedarfsgerechte Entscheidungen zu schaffen sowie ggf. ungerechtfertigten Leistungsbezug und Leistungsmissbrauch zu verhindern.

Magnifying glass

Die Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach § 21 SGB X; hiernach kann sich eine Behörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Für das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nimmt diese Aufgabe der Ermittlungsdienst (Team 753 ED) wahr.

Die Außendienste werden unter dem Aspekt der Neutralität, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.