Im Rechtskreis SGB II verfolgen die Jobcenter und die zugelassenen kommunalen Träger die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 SGB II in eigener Zuständigkeit, soweit sie in ihrem fachlichen Zuständigkeitsbereich begangen wurden.
Die Erfüllung dieser Aufgabe wird im Jobcenter Berlin Tempelhof Schöneberg durch das OWi-Team (Team 753-Owi) gewährleistet. Diesem obliegt u.a. die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 SGB II und Straftaten des Leistungsmissbrauchs und der Urkundenfälschung, die Bearbeitung von Anzeigen über vermuteten Leistungsmissbrauch und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Zuwiderhandlung gegen eine verwaltungsrechtliche Vorschrift. Damit diese Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, muss sie im Gesetz mit einer Geldbuße bedroht sein. Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat besteht darin, dass der Schuldvorwurf, der den Täter trifft, bei einer Straftat wesentlich stärker ist, als bei einer Ordnungswidrigkeit. Grundsätzlich setzen die meisten Straftatbestände Vorsatz voraus. Dementsprechend sind auch die Rechtsfolgen bei der Straftat schwerwiegender als bei einer Ordnungswidrigkeit.