Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen durch die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigung sowie mittel- bis langfristig der Übergang in eine ungeförderte voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Förderung beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 5 Jahre – und im Bedarfsfall die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Zudem wird während der Beschäftigung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung gefördert, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern sowie die Beschäftigungsfähigkeit und das Leistungsvermögen steigern soll, um den Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu begleiten.
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die älter als 25 Jahre sind, seit mindestens 6 Jahren in den letzten 7 Jahren SGB-II-Leistungen bezogen haben, in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig waren und für die Zuschüsse nach § 16i SGB II noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht worden sind.
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die nur in den letzten 5 Jahren durchgängig SGB-II-Leistungen erhalten haben, können zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX sind,
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die seit dem 01.01.2015 für mehr als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, das durch einen Zuschuss nach § 16e SGB II (alte Fassung) (FAV) oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde und dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt haben.