Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde am 25. Februar 2011 in Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt für:
1. tatsächliche Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten und mehrtägige Kitafahrten, 2. Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf, 3. erforderliche tatsächliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung, 4. Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Zuständig für die- die Entgegennahme der Anträge,
- die Feststellung der Leistungsberechtigung,
- die Leistungserbringung selbst,
- die Bescheiderteilung und
- die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens der obenstehend genannten Leistungen ist für den Personenkreis nach dem
SGB II das jeweils im Einzelfall örtlich zuständige Jobcenter.