Förderung

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EVL (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) und TaAM (Teilhabe am Arbeitsmarkt)

Eröffnen Sie Langzeitarbeitslosen Teilhabechancen und Beschäftigungsperspektiven, indem Sie…
  • …einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen und langzeitarbeitslose Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen,
  • … die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bei der Einarbeitung unterstützen

Möchten Sie einen Arbeitsplatz für Kundinnen und Kunden, die nach §16e und/oder §16i SGB II förderfähig sind, bereitstellen, können Sie uns dies mit einem Vermittlungsauftrag mitteilen.

Das Land Berlin unterstützt Maßnahmen der Förderung von Arbeitsverhältnissen, sofern die Arbeitsinhalte im gesamtstädtischen oder bezirklichen Interesse liegen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der mit der Umsetzung beauftragten zgs consult GmbH.

  • Gesetzestext

    PDF-Dokument (46.0 kB)

  • Flyer Teilhabe am Arbeitsmarkt

    PDF-Dokument (383.8 kB)

  • Flyer Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

    PDF-Dokument (352.2 kB)

  • Vermittlungsauftrag

    DOCX-Dokument (40.1 kB)

Kontakt

Jobcenter Berlin Pankow
Storkower Str. 133
10407 Berlin

Telefon: 030 / 5555 34 6430

Jobcenter-Berlin-Pankow.AV-Markt@jobcenter-ge.de

Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistungen erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden.

Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen. Sie können mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder Sie nutzen die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.).

Bei dem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Weiterbildungsförderung für Beschäftigte

Beschäftigte im (aufstockenden) Leistungsbezug nach dem SGB II, können bei Aufnahme einer Weiterbildung durch das Jobcenter gefördert werden, wenn während dieser Zeit das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt.

Die Übernahme der Weiterbildungskosten setzt grundsätzlich eine angemessene Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, der als Ausgleich für die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten kann. Dabei ist eine die Förderung weitestgehend unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße möglich.

Angesprochen sind z.B. Beschäftigt, deren Tätigkeiten sich aufgrund des Strukturwandels anpassen und auch Geringqualifizierte, die einen Berufsabschluss erwerben wollen. Es können Qualifizierungen gefördert werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige oder betriebsspezifische Anpassungsfortbildungen hinaus gehen. Maßnahmen und Träger müssen für die Förderung zugelassen sein.

Soweit eine Übernahme von Weiterbildungskosten erfolgen soll, ist vor Beginn der Teilnahme in jedem Fall eine Beratung erforderlich. Art und Intensität der Beratung orientieren sich am Einzelfall, um die konkreten Voraussetzungen und Möglichkeiten zu berücksichtigen.