Das Jobcenter Berlin Neukölln ist eine gemeinsame Einrichtung des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 44b SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch).
Nach Absatz 4 dieser Norm kann die gemeinsame Einrichtung einzelne Aufgaben auch durch einen der beiden Träger wahrnehmen lassen.
Mit am 14.12.2023 angenommener Beschlussvorlage nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II vom 11.12.2023 der Trägerversammlung des Jobcenters Berlin Neukölln ist die Aufgabe des Forderungseinzuges inklusive sämtlicher Neben- und Folgetätigkeiten für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 an die Bundesagentur für Arbeit übertragen worden.
Die Übertragung gilt ab dem Zeitpunkt der „Zahlungsgestörtheit“, wenn also bis zum Zahlungstermin der geforderte Betrag nicht vollständig eingegangen ist.
Die praktische Durchführung des Forderungseinzuges für das Jobcenter Berlin Neukölln erfolgt durch den Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen.
Hinweise zum Inkassoverfahren mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie unter diesem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/inkasso-service-wie-sie-richtig-reagieren
Die Aufgabenübertragung erfolgte laut Beschluss der Trägerversammlung in dem in der Anlage „Übertragung hoheitlicher Aufgaben/Befugnisse“ genannten Umfang. Der Inhalt dieser Anlage, der damit auch den genauen Umfang der Übertragung der Aufgabe Forderungseinzug auf die Bundesagentur definiert, wird unter folgendem Dokument vollständig wiedergegeben.