Der Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe umfasst auch den Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten in angemessener Höhe.
Allgemeine Informationen und die wichtigsten Regelungen der AV Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) finden Sie auf der der Seite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. So wird beispielsweise im Flyer unten „Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten” eine Übersicht über die Angemessenheitswerte aufgeführt.
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom bisher örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.