Ukraine

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Das Bürgergeld

Seit dem 01.01.2023 gibt es das Bürgergeld.

Insbesondere bedeutet dies, dass Sie mehr Geld für Ihren Lebensunterhalt erhalten und Sie bessere Weiterbildungschancen haben.

Alle Regelungen und Details können Sie dem Merkblatt Bürgergeld entnehmen.

Zusätzlich stehen diese Informationen auch in mehreren Sprachen zur Verfügung.

Für eine kurze Zusammenfassung des Bürgergeldes können Sie einfach weiterlesen.

Zum 1. Januar 2024 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

Erhöhung der Regelsätze:

  • Leistungsberechtigte

    Regelsatz und Regelbedarfsstufe

  • Alleinstehende / Alleinerziehende

    563 Euro – Regelbedarfsstufe 1

  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

    506 Euro – Regelbedarfsstufe 2

  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

    451 Euro – Regelbedarfsstufe 3

  • nicht-erwerbstätige Erwachsene unter
    25 Jahre im Haushalt der Eltern

    451 Euro – Regelbedarfsstufe 3

  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

    471 Euro – Regelbedarfsstufe 4

  • Kinder von 6 bis 13 Jahren

    390 Euro – Regelbedarfsstufe 5

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren

    357 Euro – Regelbedarfsstufe 6

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Kosten der Wohnung:

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld dürfen Leistungsempfänger*innen in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben. Die Wohnungskosten (Kosten der Unterkunft) werden also im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind. Das gilt jedoch nicht für die Heizkosten. Sie müssen von Anfang an angemessen sein.

Vermögen:

In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) des Bezuges von Bürgergeld bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Einnahmen aus Erbschaften werden künftig nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen bewertet. Damit bleiben kleine Erbschaften künftig erhalten, wenn damit die Vermögensfreibeträge nicht überschritten werden.

Achtung

Soweit Sie bereits vor dem 01.01.2023 Arbeitslosengeld II und über den 01.01.2023 Bürgergeld beziehen, ist es für die weitere Prüfung ihres Leistungsanspruches notwendig, bei Anträgen auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen die Anlage VM „Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft“ einzureichen.

Bitte füllen sie die Anlage VM vollständig aus, insbesondere die Tabelle auf Seite 2. Tragen sie in der Tabelle die Namen der Personen sowie den jeweiligen Kontenstand/Guthaben ein. Auf Seite 2 unterschreiben sie die Anlage VM. Beachten Sie bitte, dass ein bloßes Durchstreichen der Anlage VM nicht ausreichend ist.
Sofern Sie die geforderten Anlagen/Unterlagen nicht einreichen bzw. nicht vollständig ausgefüllt ist, kann das Bürgergeld versagt werden, bis Sie die Anlage VM nachreichen.

Selbstauskunft VM

Minderungen aufgrund von Pflichtverletzungen

Im Falle von Pflichtverletzungen (Melde- und Pflichtversäumnisse) müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen. Das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel 2022/2023.

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.

Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Pflicht des vorzeitigen Rentenbeginns

Die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten wegen Alters wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgesetzt.

Zum 1. Juli 2023 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

Kooperationsplan

Die Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird durch einen Kooperationsplan abgelöst.
Diesen erarbeitet Ihre Integrationsfachkraft gemeinsam mit Ihnen.
Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Kooperationsplanes wird eine Einigung über ein sogenanntes Schlichtungsverfahren mit Ihnen angestrebt.

Bürgergeldbonus

Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.

Der Bürgergeldbonus kann bei Teilnahme an folgenden Maßnahmen ausgezahlt werden:

  • Nicht abschlussorientierte Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 8 Wochen
  • Einstiegsqualifizierung
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • Vorphase der Assistierten Ausbildung
  • Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher nach § 16h Abs. 1 SGB II

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie

Wer an einer Weiterbildung mit Abschluss teilnimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie.

Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Freibeträge bei der Einkommensanrechnung:

  • Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden.
  • Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro).
  • Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien wird nicht angerechnet.
  • Einkommen aus Mutterschaftsgeld wird nicht angerechnet.

Weitere vertiefende Informationen zum Bürgergeld bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer Internetseite.