Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld.
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.
In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.
Voraussetzungen für Kinderzuschlag
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
- Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
- Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
- Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
• eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
• mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
• Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
• Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
• angemessene Lernförderung,
• gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
• Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Stand Januar 2021