Was ist unter dem Begriff abweichende Erbringung von Leistungen zu verstehen?
Dies sind Leistungen die nicht vom Regelbedarf umfasst sind und gesondert erbracht werden. Sie sind in § 24 Abs. 3 Nrn. 1-3 SGB II geregelt.
Diese sind:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
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Bei den abweichenden Leistungen nach Punkt 3 erhalten Leistungsberechtigte bei entsprechendem Nachweis den Eigenanteil erstattet. Die gesetzliche Zuzahlung ist hiervon ausgenommen. Dafür ist notwendig, dass die jeweils zuständige Krankenkasse oder Träger einer Rehabilitation oder Pflegeversicherung die Erstattung abgelehnt hat.