… sollte als Schülerin und Schüler im Leistungsbezug die Spielregeln kennen
Viele Schülerinnen und Schüler möchten, wenn sie 14 oder älter sind, in den Ferien gerne ein wenig dazuverdienen und sich etwas kaufen können, wofür sonst das Geld nicht reicht. Wenn die Familie Leistungen vom Jobcenter bezieht, sollten sie die gesetzlichen Regelungen für solche gelegentlichen Einkünfte kennen.- Denn Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus Erwerbstätigkeiten während der Schulferien sind zwar besonders privilegiert. Auch Schüler/innen im Leistungsbezug sollen motiviert sein, sich besondere Wünsche durch eigene Arbeit zu erfüllen.
- Aber sie müssen genau hinschauen, welche Einkünfte nicht mit dem Bürgergeld verrechnet werden, damit sie nicht enttäuscht sind.
Zu berücksichtigen ist erstens der Zeitraum, in dem gejobbt wird. Schulferien meint nämlich die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten, beispielsweise Oster- oder Sommerferien. Jobbt eine Schulabgängerin, ein Schulabgänger, nachdem die Abschlussprüfung absolviert ist, ist das Entgelt daraus nicht privilegiert – außer der junge Mann, die junge Frau wird nach dem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule eine berufsbildende Schule besuchen: Damit liegen die Ferien wieder zwischen zwei Schulabschnitten.
Zu beachten ist zweitens: Privilegiert sind nur Einnahmen von Schulkindern, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen. Auszubildende können sich nicht auf die berufsbildende Schule berufen, wenn sie eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Ab dem 01.07.2023 entfällt die Grenze von 2400,00 Euro, bis zu der Einkommen aus einem Ferienjob bisher anrechnungsfrei gewesen ist. Demnach ist nun das gesamte Einkommen, welches in einer Tätigkeit während der Ferien erzielt wurde, anrechnungsfrei.
- Wird übrigens das Geld vom Arbeitgeber erst nach den Ferien ausgezahlt, spielt das für das Jobcenter keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Einnahmen für eine Tätigkeit fließen, die während der Schulferien ausgeübt wurde.