Das Gesetz sieht bei Pflichtverstößen Leistungsberechtigter, für die kein wichtiger Grund vorliegt, Rechtsfolgen (Leistungsminderungen) in unterschiedlicher Höhe vor.
Eine Pflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:- Aufforderungen zu den im Kooperationsplan getroffenen Absprachen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommen,
- sich weigern, eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder das Zustandekommen durch Ihr Verhalten verhindern oder
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht gemindert wird, (höheres) Bürgergeld zu erhalten oder
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt
wird.
Sofern Sie sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis pflichtwidrig verhalten haben, mindert sich Ihr Bürgergeld. Höhe und Dauer hängen dabei davon ab, ob es sich um die erste oder eine weitere Pflichtverletzung handelt.